gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 30 und 56 Abs. 2 SGB IX
Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter haben Anspruch auf interdisziplinäre Frühförderung mit medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Mitteln. Seit diese Leistungen als „Komplexleistung Frühförderung“ 2001 durch das SGB IX zusammengeführt wurden, sind auf Länderebene unterschiedliche Systeme zur Umsetzung der interdisziplinären Frühförderung entwickelt worden. Sie sind zumeist geprägt von den Versorgungsstrukturen, die vor dem Inkrafttreten des SGB IX bestanden. Die Studie untersucht in fünf exemplarischen Regionen (Saarland, Trier, Dortmund, Unna und Meißen) inwiefern diese verschiedenen Ausprägungen Auswirkung auf die Versorgung der Kinder haben. Darüber hinaus wurden auf Bundes- und Länderebene Daten zur Entwicklung der Heilpädagogischen Leistungen und zu Leistungen der Heilmittel analysiert. Des Weiteren werden Handlungsoptionen dargestellt, wie eine Versorgung nach möglichst gleichen Grundsätzen bundesweit entwickelt werden kann.