Mit dem Bundesteilhabegesetz sollten die Voraussetzungen für den Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe neu gefasst und entsprechend dem modernen Verständnis von Behinderung der UN-BRK formuliert werden.
Der Gesetzgeber hatte in Artikel 25a des BTHG zu § 99 SGB IX-neu ein Konzept für die Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises vorgegeben. Damit wurde auch das Ziel verbunden, den bisherigen leistungsberechtigen Personenkreis in der Eingliederungshilfe nicht zu verändern.
Die rechtlichen Wirkungen dieses Konzeptes wurden in den Jahren 2017 und 2018 vom ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer - Unternehmen für soziale Innovation untersucht. Während des Forschungsvorhabens führte das BMAS Fachgespräche durch, an denen auch Verbände von Menschen mit Behinderungen teilgenommen haben. Der Abschlussbericht wurde im September 2018 vom Bundestag veröffentlicht (BT-Drs. 19/4500). Demnach würden bei der im BTHG angelegten Konzeption künftig einzelne Personengruppen, die nach geltendem Recht Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, aus dem Leistungsbezug herausfallen. Wiederum andere kämen neu hinzu.
Damit konnte das Ziel, den leistungsberechtigen Personenkreis in der Eingliederungshilfe unverändert zu lassen, nicht erreicht werden. Das in Artikel 25a BTHG enthaltene Konzept war damit hinfällig.
Das BMAS hat im vierten Quartal 2018 einen partizipativen Beteiligungsprozess gestartet, um Kriterien für eine Neudefinition zu erarbeiten, die dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe unverändert zu lassen, gerecht werden.
Im Rahmen dessen wurde die Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ ins Leben gerufen, an der Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen, der kommunalen Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Länder sowie Experten aus der Wissenschaft vertreten waren. Im Sommer 2019 hat sich die Arbeitsgruppe auf ein Modell verständigt, nach dem die Begrifflichkeiten für den Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe durch Orientierung an den Begrifflichkeiten der UN-BRK und der ICF angepasst werden sollen.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe - Teilhabestärkungsgesetz“ wurde in einem ersten Schritt die gesetzliche Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises (§ 99 SGB IX) unter enger Orientierung an der Fassung des Vorschlags der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ zum 1. Juli 2021 angepasst. Eine Änderung des Personenkreises ging damit nicht einher, da die für die Leistungsberechtigung maßgeblichen konkretisierenden §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung unverändert weitergelten.
Eine neue konkretisierende Rechtsverordnung, für die ebenfalls bereits ein Vorschlag vorliegt, soll hingegen erst nach einer Vorabevaluation auf den Weg gebracht werden. Für die Vorbereitung und Begleitung der Vorabevaluation hat in den Jahren 2020 und 2021 ein weiterer Abstimmungsprozess mit allen relevanten Akteuren stattgefunden. Am Ende dieses Prozesses konnte ein Entwurf der Leistungsbeschreibung zur Vorabevaluation der neuen Rechtsverordnung („Verordnung über den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe" - VOLE) geeint werden. Auf dieser Grundlage hat das BMAS im Juni 2022 Kienbaum Consultants International GmbH mit der bis zum Oktober 2023 laufenden Evaluation beauftragt.