Das Bundesteilhabegesetz beinhaltete Maßnahmen, die zu erheblichen Kostenfolgen in der Eingliederungshilfe führen könnten. Die Finanzuntersuchung soll daher Aufschluss über die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben in der Eingliederungshilfe auf Bund, Länder und Gemeinden in den Jahren 2017 bis 2021 geben.
Untersucht wurden nach Artikel 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 BTHG insbesondere folgende Maßnahmen:
- die verbesserte Einkommens- und Vermögensanrechnung,
- die Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,
- die neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,
- die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt,
- die Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens sowie
- die Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen.
Im Februar 2017 hat das BMAS das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG) zunächst mit dem Projekt „Schaffung einer Datengrundlage für die Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG“ beauftragt.
Im Rahmen dieses Projektes wurde eine Expertise erstellt, die ein wissenschaftliches ausgearbeitetes Konzept zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der oben genannten Maßnahmen enthält.
Einen Schwerpunkt bildete dabei die Entwicklung eines geeigneten Datenerhebungstools, um die Kostenfolgen der verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung abschätzen zu können.
Das Projekt wurde in enger Zusammenarbeit mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), dem Statistischen Bundesamt sowie mit Praktikern durchgeführt. Es wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertreter(inne)n von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe begleitet. Die Expertise kann unter "Weitere Informationen" heruntergeladen werden.
Auf Grundlage der Projektergebnisse hat das BMAS im Juli 2018 das ISG mit der Durchführung der zunächst bis zum Jahr 2022 laufenden Hauptstudie beauftragt. Fast alle Bundesländer haben Übergangsvereinbarungen zur Umsetzung des BTHG verabschiedet, die bis Ende 2022 oder sogar darüber hinaus gelten. Vor diesem Hintergrund konnten Teilbereiche der Evaluation im ursprünglichen Projektzeitraum nicht hinreichend untersucht werden. Daher wurde die Finanzuntersuchung bis Ende 2024 verlängert. Um eine hohe Qualität der Forschungsergebnisse sicherzustellen, wird die Umsetzung der Finanzuntersuchung durch einen fachlichen Beirat begleitet und unterstützt.
Ende 2018, 2019 und 2022 hat das BMAS jeweils einen Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes an den Bundestag und Bundesrat gesandt (BT-Drs. Nr. 19/6929, BT-Drs. 19/16470 und BT-Drs. 20/5150). Die Berichte finden Sie unter "Weitere Informationen".