Ab sofort können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Förderanträge für Maßnahmen gestellt werden, die die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Organisationen von Menschen mit Behinderungen verbessern, Politik und Gesellschaft gleichberechtigt mitzugestalten.
Insbesondere Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen erhalten damit Unterstützung für ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen, um sich intensiver und nachhaltiger in gesellschaftliche und politische Gestaltungsprozesse einzubringen. So ist zum Beispiel künftig auch die Förderung von Jugendarbeit oder von Nachwuchskräften für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen in Verbänden von Menschen mit Behinderungen möglich.
Deutschland hat sich - wie die übrigen Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention - dazu verpflichtet, ein Umfeld zu fördern, in dem aktive Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an politischen Entscheidungsprozessen ermöglicht und gefördert wird. Das kürzlich novellierte Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundesbehindertengleichstellungsgesetz - BGG) sieht diese Förderung für Organisationen von Menschen mit Behinderungen vor, die ihre Interessen auf der Bundesebene vertreten. Die Verbände müssen insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen ideell fördern und seit mindestens drei Jahren bestehen.
Der Bundesgesetzgeber hat so die Grundlage für die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheit gelegt. Das BMAS hat dazu am 26. Oktober 2016 eine Förderrichtlinie erlassen. Ab 2017 steht jährlich 1 Mio. Euro zur Verfügung. Anträge können ab sofort beim BMAS gestellt werden. Weitere Informationen - insbesondere zu den Fördervoraussetzungen - können Sie der Richtlinie in der Anlage entnehmen.
Der für die Partizipationsförderung eingerichtete Beirat bewertet die eingegangenen Anträge und gibt gegenüber dem BMAS Förderempfehlungen ab. Er tagt jeweils im April und im Oktober. Abgabetermine für Förderanträge liegen entsprechend im Februar und im August, jeweils sechs Wochen vor der Sitzung des Beirats.