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Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Fachausschuss) beobachtet die Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten. Er besteht aus 18 unabhängigen Expertinnen und Experten, die über weitreichende Kompetenzen und Erfahrungen im Hinblick auf die UN Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verfügen. Die Mitglieder werden von den Vertragsstaaten für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit darf nur einmal verlängert werden. Um eine gewisse Kontinuität zu wahren, findet die Wahl der Hälfte aller Ausschussmitglieder alle zwei Jahre statt. Der UN-Fachausschuss überwacht die Verwirklichung der UN-BRK in den Vertragsstaaten und ist berechtigt, Stellungnahmen und Empfehlungen zur besseren Umsetzung abzugeben. Zudem veröffentlicht der UN Fachausschuss „Allgemeine Bemerkungen“ (general comments), in denen die Auslegung einzelner Rechte der UN-BRK konkretisiert wird. Diese Erläuterungen geben den Vertragsstaaten eine Orientierung für die praktische Umsetzung der Konvention.

Die Vertragsstaaten sind nach Artikel 35 UN-BRK verpflichtet, dem UN-Fachausschuss in regelmäßigen Abständen Staatenberichte zur Umsetzung der UN-BRK vorzulegen. Die anschließende Überprüfung des Staatenberichts durch den UN-Fachausschuss erfolgt im Rahmen eines konstruktiven Dialogs unter Beteiligung der Nationalen Menschenrechtsinstitution und Zivilgesellschaft nach Artikel 36 UN-BRK. Im Anschluss benennt der UN-Fachausschuss in seinen „Abschließenden Bemerkungen“ (concluding observations) Kritikpunkte und formuliert an den Vertragsstaat gerichtete Empfehlungen für eine bessere Umsetzung der UN-BRK.

Nach dem Fakultativprotokoll zur UN-BRK ist es außerdem jeder Einzelperson oder auch Personengruppe im Rahmen einer „Individualbeschwerde“ (individual communication) unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich, eine Verletzung der in der UN-BRK verankerten Rechte vor dem UN-Fachausschuss geltend zu machen.