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Individualbeschwerden

Das Individualbeschwerdeverfahren nach Artikel 1 Absatz 1 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behindertenrechtskonvention; UN-BRK) ermöglicht es Einzelpersonen oder Personengruppen aus Vertragsstaaten des Übereinkommens, sich an den zuständigen UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Fachausschuss) mit der Behauptung zu wenden, in den in der UN-BRK verankerten Rechten verletzt worden zu sein.

Hierzu müssen allerdings bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein: Unter anderem kann die Individualbeschwerde nur gegen einen Vertragsstaat, nicht aber gegen eine Privatperson gerichtet werden. Wird die Individualbeschwerde von einer Personengruppe eingereicht, müssen alle Personen dieser Gruppe behaupten, selbst Opfer der Menschenrechtsverletzung zu sein. Außerdem muss der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft sein.

Das Individualbeschwerdeverfahren ist kein Gerichtsverfahren. Die Entscheidung des UN Fachausschusses (views) ist für den betreffenden Vertragsstaat rechtlich unverbindlich. Nach der Verfahrensordnung des UN-Fachausschusses ist der Vertragsstaat aber gehalten, zur innerstaatlichen Umsetzung der Entscheidung Stellung zu nehmen.