Das Amt des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen umfasst vielfältige Aufgaben.
Gesetzlicher Auftrag
Das Bundeskabinett bestellt jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten. Der Bund hat die Verantwortung, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen. Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass der Bund diese Verantwortung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wahrnimmt.
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Politische und soziale Rahmenbedingungen mitgestalten
Gesellschaftliche Verhältnisse haben erhebliche Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. Der oder die Beauftragte beobachtet gesellschaftliche Entwicklungen, analysiert sie und zeigt notwendige Veränderungen auf.
Innerhalb der Bundesregierung nimmt der oder die Beauftragte Einfluss auf politische Entscheidungen und begleitet aktiv die Gesetzgebung. Damit er oder sie diese Aufgabe wahrnehmen kann, beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.
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Informieren - beraten - Öffentlichkeitsarbeit leisten - Inklusionsgedanken verbreiten
Die oder der Beauftragte informiert über die Gesetzeslage, regt Rechtsänderungen an, gibt Praxistipps und zeigt Möglichkeiten der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in Gesellschaft und Beruf auf. Bei allen Initiativen im politischen, öffentlichen und kulturellen Bereich ist das Ziel die Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft.
Die beauftragte Person ist . zentraler Ansprechpartner bei der Bundesregierung in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen berühren. Der oder die Beauftragte hält engen Kontakt mit Menschen mit Behinderungen, ihren Verbänden, Selbsthilfegruppen und Organisationen. Dadurch erhält sie oder er differenzierte Kenntnisse darüber, welche Probleme, Erwartungen und Ansprüche Menschen mit Behinderungen haben.
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Grenzen der Beratung
Die oder der Behindertenbeauftragte hat keine Möglichkeit, Behörden oder anderen Stellen Weisungen zu erteilen bzw. ein bestimmtes Handeln vorzuschreiben. Eine Einzelfallprüfung bzw. Rechtsberatung darf die oder der Beauftragte nicht vornehmen, dies ist Rechtsanwältinnen und -anwälten bzw. Beratungsorganisationen vorbehalten.
In Fällen, die nicht die Bundesebene betreffen, empfiehlt es sich, die örtlichen Beauftragten oder die Landesbehindertenbeauftragten anzusprechen, damit diese nach Problemlösungen in ihrem Wirkungsbereich suchen.
Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen verfügt nicht über Fördermittel, mit denen Projekte oder Einzelpersonen unterstützt werden könnten.