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Wer ist für was zuständig?

Für die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind jeweils unterschiedliche Träger zuständig. Jeder Träger hat in unserem Sozialleistungssystem – neben seinen sonstigen Aufgaben – seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Träger der Krankenversicherung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung sowie die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihrer Versicherten und für deren Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Träger der Deutschen Rentenversicherung Land, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen sind Träger der Rentenversicherung.

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe verantwortlich. Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Soziale Entschädigung

Die Träger der sozialen Entschädigung übernehmen bei Gesundheitsschäden für ihre Leistungsberechtigten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Träger der sozialen Entschädigung sind in der Regel die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter sowie die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen.

Grundsicherung

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen der Grundsicherung sollen dazu beitragen, behindertenspezifische Nachteile zu überwinden. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Agentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise.
Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für folgende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende:

  • arbeitsmarktbezogene Eingliederung (Beratung, Vermittlung, Förderung von Maßnahmen zur Integration in Arbeit)
  • Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Mehrbedarfe)
  • Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die kommunalen Träger sind zuständig für folgende Leistungen:

  • Unterkunft und Heizung
  • Kinderbetreuung
  • Schuldner- und Suchtberatung
  • psychosoziale Betreuung, soweit sie zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist
  • Erstausstattung mit Bekleidung und Wohnung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen.

Jobcenter

Die Träger – Agenturen für Arbeit und der kommunale Träger – bilden eine gemeinsame Einrichtung (gE), die die Leistungen bürgerfreundlich „aus einer Hand“ erbringen
In Ausnahmefällen setzen zugelassene kommunale Träger (zkT) die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Verantwortung um. Das bedeutet: Kreise und kreisfreie Städte organisieren die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne die Agentur für Arbeit.
Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger führen die Bezeichnung Jobcenter.

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit übernimmt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – wenn dafür kein anderer Träger verantwortlich ist. Das gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Behinderungen erhalten bleibt.

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe erbringt nachrangig gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur beruflichen und sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Beachten Sie dabei: Für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabeleistungen) müssen Sie in der Regel Ihre Bedürftigkeit nachweisen. Zuständig sind die örtlichen (Städte und Gemeinden) und überörtlichen (Landschaftsverbände und Landessozialämter) Träger der Sozialhilfe.

Jugendhilfe

Die Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern erbringt Leistungen zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, so weit kein anderer Träger zuständig ist.

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

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