Die meisten Informationen zum Thema Rehabilitation gelten auch für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen. Allerdings gibt es auch einige Besonderheiten.
Beantragung einer stationären medizinischen Rehabilitation
Die Leistungen der stationären Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen können Sie prinzipiell sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Als Voraussetzung gilt: Sie erfüllen die medizinischen und versicherungsrechtlichen Bedingungen der beiden Rehabilitationsträger.
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die Leistungen der stationären medizinischen Rehabilitation von Kindern wenn
- sie voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt
- sie eine erheblich beeinträchtigte Gesundheit wesentlich bessert oder wiederherstellt und
- die vorliegende Erkrankung voraussichtlich Auswirkungen auf die spätere Erwerbsfähigkeit des Kindes hat.
Bei folgenden Erkrankungen übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen:
- Krankheiten der Atemwege
- Allergische Krankheiten
- Hautkrankheiten
- Herz- und Kreislaufkrankheiten
- Leber-, Magen- und Darmkrankheiten
- Nieren- und Harnwegskrankheiten
- Stoffwechselkrankheiten
- Entzündliche und nichtentzündliche Krankheiten des Bewegungsapparates
- Neurologische Erkrankungen
- Psychosomatische und psychomotorische Störungen, Verhaltensstörungen
- Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren und anderen Erkrankungen
- Adipositas (Body-Mass-Index oberhalb der 97. Perzentile)
Kinder von Versicherten können die Leistungen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr erhalten, sofern sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die Rentenversicherung bewilligt diese Leistungen in der Regel für vier Wochen, verlängert sie jedoch gegebenenfalls bis zu sechs Wochen. Bei Vorschulkindern übernimmt der Träger auch die Kosten für eine Begleitperson. Das schließt Reisekosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Rehabilitationseinrichtung ein. Bei älteren Kindern können medizinische Gründe vorliegen, die eine Begleitperson rechtfertigen.
Aber was passiert, wenn ein Geschwisterkind zu Hause bleibt, dessen Versorgung nicht gesichert ist? In diesem Fall besteht auch die Möglichkeit, dass die Rentenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt.
Für eine Kinderrehabilitation müssen Sie keine Zuzahlung leisten. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Träger der Rentenversicherung.
Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen der medizinischen Rehabilitation, wenn sie notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
- abzuwenden
- zu beseitigen
- zu mindern
- auszugleichen
- ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
- ihre Folgen zu mildern.
Eine Eingrenzung auf bestimmte Erkrankungen gibt es nicht. Kinder von Versicherten können grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr die erforderlichen Rehabilitationsleistungen erhalten, sofern sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die Dauer der Rehabilitation richtet sich nach dem Alter des Kindes. Wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht beendet hat, erbringen die Krankenkassen die Leistungen in der Regel für vier bis sechs Wochen. Ist das Kind älter, gewähren sie die Maßnahmen für einen Zeitraum von drei Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Unter Umständen übernehmen sie auch die Kosten für eine Begleitperson. Dafür müssen jedoch medizinische Gründe vorliegen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit bzw. der zuständigen Krankenkasse.
Rehabilitation bei Bezug von Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld
Während einer stationären medizinischen Rehabilitation erhalten auch Kinder und Jugendliche weiterhin Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld, wenn sie vor der Maßnahme Anspruch auf diese Leistungen hatten. Dies gilt für stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, solange der Aufenthalt dort nicht länger als sechs Monate dauert.
In einigen Fällen benötigen Kinder oder Jugendliche für die Teilnahme an einer stationären medizinischen Rehabilitation zusätzliche Kleidung, wie zum Beispiel Sportkleidung. Diesen Bedarf deckt der gesetzlich festgelegte Regelbedarf ab. Die Bundesagentur für Arbeit kann den notwendigen Betrag aber in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen. Dies können Sie im Einzelfall mit dem zuständigen Träger der Grundsicherung klären.