Durch eine Rehabilitation sollen Ihnen möglichst keine finanziellen Nachteile oder besondere Belastungen entstehen. Deshalb übernehmen die Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen sowie für die ergänzenden Leistungen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen die Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld.
Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts nicht übersteigen.
Das Übergangsgeld zahlt die Rentenversicherung. Es beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Ausnahmen gelten, wenn Sie Kinder haben oder Ihr Ehepartner nicht erwerbstätig sein kann: Dann erhalten Sie Übergangsgeld in Höhe von 75 Prozent des Nettogehaltes. Gleiches gilt, wenn Sie ein Stiefkind in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts vor dem Unfall. Es darf das Nettoentgelt nicht übersteigen.
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
Auch bei einer beruflichen Rehabilitation erhalten Sie in der Regel Übergangsgeld. Es beträgt 68 Prozent Ihres letzten Nettoarbeitsentgelts. Jedoch gelten hier die gleichen Ausnahmen wie für das Übergangsgeld bei einer medizinischen Rehabilitation.
Sie haben keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen? Vielleicht, weil Sie nicht lange genug Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet haben? Dann können Sie während Ihrer Rehabilitation Leistungen zur Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie sind erwerbsfähig und erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Dann erhalten Sie während der beruflichen Rehabilitation zusätzlich zum Arbeitslosengeld II einen Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgeblichen Regelleistung.
Leistungen zur Teilhabe für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld II beziehen, als Anrechnungszeiten. Das vermeidet Lücken in Ihrer Erwerbsbiografie. Für die Leistungen zur Teilhabe gilt Folgendes:
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und 15 Jahre Beiträge an die Rentenversicherung geleistet hat, erhält Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Arbeitslosengeld II
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und für 60 Monate Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt hat, erhält bei einer drohenden Erwerbsminderung von der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Haben Sie am 1. Januar 2011 die Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung erfüllt? Dann erhalten Sie diese Leistungen auch weiterhin, solange Sie Arbeitslosengeld II beziehen. Gleiches gilt für Personen, die in Zukunft Arbeitslosengeld II beziehen. Voraussetzung ist, dass sie zu Beginn des Bezuges die Voraussetzungen erfüllt haben.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe nicht, erhalten Sie die erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation regelmäßig von der Krankenversicherung. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Berufliche Erstausbildung
Wenn Sie im Rahmen der Rehabilitation Ihre berufliche Erstausbildung absolvieren und kein Übergangsgeld beanspruchen können, erhalten Sie in der Regel von der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld.
Zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen die Rehabilitationsträger bei Bedarf die nachfolgenden Aufwendungen:
- Reisekosten für Familienheimfahrten,
Dies ist keine vollständige Auflistung. Auch der Leistungsumfang kann sich bei den einzelnen Rehabilitationsträgern unterscheiden. Der Einzelfall entscheidet, welche Leistungen am besten geeignet sind, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Über die jeweils geltenden Voraussetzungen informieren Sie die Rehabilitationsträger.
Sozialversicherung von Menschen mit Behinderungen
Während Sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, sind Sie in der Regel in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Sie sind schwerbehindert und waren vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich versichert? Dann können Sie innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig der Krankenversicherung beitreten. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil, Ihr Ehe- oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert war. Als Ausnahme gilt, wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten.
Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen arbeiten, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert. Unter Umständen können volljährige Werkstattbeschäftigte ihren Lebensunterhalt durch ihr Einkommen nicht selbstständig decken. Sie erhalten Leistungen zur Grundsicherung.
Weitere Informationen für Menschen mit Seheinschränkungen
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