Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland ist ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Mobilität und Lebenskultur. Menschen mit Behinderungen haben bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Rechte. Auch die Europäische Union nimmt sich immer mehr dieses Themas an. Denn die Verkehrsmittel sollen für alle Menschen gut zugänglich und leicht nutzbar sein.
In vielen Regionen haben sich Verkehrsunternehmen zu Nahverkehrsverbünden zusammengeschlossen. Sie wollen so attraktivere, tarifeinheitliche und besser aufeinander abgestimmte Verkehrsdienste anbieten. Für Menschen mit Behinderungen sind barrierefreie Verkehrsangebote wichtig. Für diese Angebote zuständig sind die Kommunen. Die Aufgabenträger entscheiden, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Barrierefreiheit zu fördern. Diese Maßnahmen werden in der Regel in einem Nahverkehrsplan festgelegt. Nach bisherigem Recht genügte es, eine weitgehende Barrierefreiheit herzustellen. Seit 2013 muss der Nahverkehrsplan die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen mit dem Ziel berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Diese Frist gilt nicht, wenn im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Außerdem können die Länder den genannten Zeitpunkt abweichend festlegen. Sie können auch Ausnahmen bestimmen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist. Künftig sind bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne neben den Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräten auch die Verbände der Menschen mit Behinderungen anzuhören. Darüber hinaus ist die Herstellung der Barrierefreiheit eine der Voraussetzungen für den ÖPNV, aus Bundesmitteln gefördert zu werden.
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AnkerFreifahrt Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr („Freifahrt“)
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Nahverkehr heißt: ÖPNV in Verkehrsverbünden in ganz Deutschland (2. Klasse). Außerhalb von Verkehrsverbünden: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen (2. Klasse) in ganz Deutschland, einige Fährverbindungen im Nahverkehr sowie Nahverkehrszüge der Eisenbahnen.
Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus, eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Versorgungsamt. Schwerbehinderte Menschen, die freifahrtberechtigt sind, erhalten einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange.
Schwerbehinderte Menschen, die von der Beförderung Gebrauch machen wollen, müssen jährlich eine Eigenbeteiligung von 91 Euro zahlen (60 Euro halbjährlich). Dafür erhalten sie eine Wertmarke, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Im Fernverkehr müssen schwerbehinderte Menschen normal bezahlen. Wer berechtigt ist, eine Begleitperson mitzunehmen (Merkzeichen B), kann dies sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr kostenfrei tun.
Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen kostenfrei zu befördern. Die Einnahmeausfälle, die ihnen dadurch entstehen, werden ihnen von Bund und Ländern erstattet.
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Begleitpersonen und Begleithunde
Ist ein schwerbehinderter Mensch berechtigt, eine Begleitperson mitzunehmen (muss durch das Merkzeichen „B“ im Ausweis nachgewiesen sein), fährt die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit – auch dann, wenn der schwerbehinderter Mensch keine Wertmarke gekauft hat. Voraussetzung ist, dass es sich um eine geeignete Begleitperson handelt. Sie muss in der Lage sein, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu leisten. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Außerdem können schwerbehinderter Menschen mit dem Merkzeichen "B" einen Hund mitnehmen. Wie für alle anderen Fahrgäste gilt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr auch für Menschen mit Behinderungen die allgemeine Beförderungspflicht. Sie erstreckt sich auf das Reisegepäck sowie auf, Rollstühle und andere orthopädische Hilfsmittel. Eine Beförderung kann nur im Ausnahmefall abgelehnt werden, etwa wenn das Fahrzeug nicht zur Beförderung geeignet ist.
Weitere Informationen finden sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.