Busreisen können für Menschen mit Behinderungen oft beschwerlich sein. Denn nicht alle Reisebusse sind barrierefrei ausgestattet. Sie wollen eine Busreise machen? Hier finden Sie Informationen, an wen sich Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen wenden können.
Barrierefreie Reisebusse
Viele Menschen mit eingeschränkter Mobilität wollen gerne mit dem Bus reisen. Sie sind jedoch darauf angewiesen, dass die Busse barrierefrei sind. Vor allem bei älteren Menschen sind Busreisen sehr beliebt – beispielsweise mehrtätige Fahrten zum Urlaubsziel im In- oder Ausland, Tagesausflüge oder Städtetouren. Sind die Busse barrierefrei ausgestattet, können auch Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und Behinderungen uneingeschränkt mit dem Bus reisen.
Barrierefreie Busse haben z.B.:
- Hebevorrichtungen oder Auffahrrampen, damit sie optimal mit dem (Elektro-) Rollstuhl zugänglich sind,
- spezielle Sitzplätze für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer,
- barrierefreie Toiletten,
- angenehmen Sitzkomfort mit Beinfreiheit,
- große Panoramafenster,
- einige (wenige) Busse verfügen über Steckdosen, so dass beispielsweise Beatmungsgeräte angeschlossen werden können.
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen hat in Zusammenarbeit mit der Nationalen Koordinationsstelle Tourismus für Alle (NatKo) ein Verzeichnis der Busunternehmer herausgegeben, die über barrierefreie Reisebusse verfügen. Dieses nach Bundesländern sortierte Verzeichnis steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung: Verzeichnis barrierefreier Reisebusse in Deutschland.
Seit dem 01.01.2016 müssen neue Reisebusse, die im Fernbuslinienverkehr eingesetzt werden, barrierefrei und mit mindestens zwei Rollstuhlplätzen ausgerüstet sein. Ab dem 01.01.2020 gilt dies für alle Busse, die im Fernbuslinienverkehr eingesetzt werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat hierzu ein Handbuch Barrierefreiheit im Fernbuslinienverkehr veröffentlicht, dass allen Betroffenen die Anwendung der neuen Vorschrift erleichtern soll. Das Handbuch umfasst die Bereiche Fahrzeug, Betrieb und Infrastruktur und unterscheidet zwischen gesetzlich vorgeschrieben Maßnahmen und darüber hinausgehenden Empfehlungen. Es ist auf der Internetseite des BMVI barrierefrei abrufbar.
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Regelungen der Europäischen Union
Innerhalb der Europäischen Union gelten im Linienverkehr bei Strecken ab 250 km spezielle Fahrgastrechte für Menschen mit Behinderungen und mobilitätseingeschränkte Personen.
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine Beförderung ohne Aufpreis.
- Sie können eine Begleitperson kostenlos mitnehmen, wenn diese dabei hilft, die Sicherheitsvorschriften zu erfüllen oder Barrieren beim Fahrzeug oder z. B. an den Haltestellen zu überwinden – sofern die Barrieren die Beförderung des Fahrgastes mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkung verhindert hätten.
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf kostenlose Hilfeleistung im Bus und an Busbahnhöfen, an denen eine besondere Hilfeleitung vorgesehen ist (ZOB Hamburg und ZOB Mannheim). Melden Sie unbedingt 36 Stunden vorher an, dass Sie eine Hilfeleistung benötigen.
- Sie haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn Mobilitätshilfen beschädigt werden oder abhandenkommen und der Busunternehmer oder der Busbahnhofbetreiber dies verursacht hat. Die Busunternehmer bzw. -Betreiber müssen außerdem schnell für Ersatz sorgen.
Bei Linienverkehren unter 250 km Wegstrecke (auch im ÖPNV) gelten die Fahrgastrechte nur eingeschränkt, nämlich:
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine Beförderung ohne Aufpreis.
- Sie haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn Mobilitätshilfen beschädigt werden oder abhandenkommen und der Busunternehmer oder der Busbahnhofbetreiber dies verursacht hat.
Alle Fahrgäste mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen müssen Zugang zu den relevanten und allgemeinen Fahrgastinformationen haben.
Wenn Sie meinen, dass die Fahrgastrechte nicht beachtet wurden, können Sie eine Beschwerde an das Eisenbahn-Bundesamt richten. Das Amt ist für die Einhaltung der Fahrgastrechte in Deutschland zuständig. Voraussetzung ist, dass Sie sich vorher erfolglos an das Beförderungsunternehmen gewendet haben.