Für Menschen mit Behinderungen gelten Erleichterungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Wenn Kinder mit Behinderungen nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können, sind sie grundsätzlich ohne Altersgrenze familienversichert – sofern ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, und die allgemeinen Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben sind. Bedingung ist aber: Die Behinderung lag schon vor, als eine Familienversicherung bestanden hat. Das Gleiche gilt für Stiefkinder und Enkel mit Behinderungen, die ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend unterhält, sowie für Pflegekinder.
Menschen mit Behinderungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.
Menschen mit Behinderungen, die in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen regelmäßig 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung erbringen, sind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Schwerbehinderte Menschen haben ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Voraussetzung dafür: Sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner waren in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die meisten Krankenkassen machen das Recht, beizutreten, von einer Altersgrenze abhängig.
Nähere Auskünfte geben Ihnen die gesetzlichen Krankenkassen oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Sie müssen Ihren Beitritt gegenüber der Krankenkasse unbedingt schriftlich innerhalb von 3 Monaten erklären, nachdem die Behinderung festgestellt wurde. Später als in dieser Frist können Sie nicht beitreten.
In Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht. Sie besteht für Personen, die
- keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
- entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.