Navigation

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Verletztengeld und Übergangsgeld

Stand: 20.05.2019

Verletztengeld und Übergangsgeld

Während der Heilbehandlung erhalten Sie Verletztengeld, solange Sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Sie Übergangsgeld.

Wenn Sie Lohnfortzahlungen oder Entgeltersatzleistungen erhalten, werden diese auf das Verletzten oder Übergangsgeld angerechnet.

Verletztengeld

Wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder eine Heilbehandlung durchführen, können sie häufig keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben. Aus diesem Grund erhalten sie Verletztengeld. Es soll das ausfallende Entgelt ersetzen. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) bestand.

Verletztengeld erhalten Sie auch nach der Heilbehandlung bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Voraussetzung ist,

  • dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
  • dass sich die Teilhabeleistungen nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen und
  • dass Sie eine Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder aus wichtigem Grund nicht ausüben können.

Sie erhalten auch Verletztengeld, wenn Sie an den Folgen eines Versicherungsfalls wieder erkranken. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber. Deswegen erhalten Sie in diesem Zeitraum kein Verletztengeld.

Sollten Sie keine Lohnfortzahlung erhalten, beginnt das Verletztengeld von dem Tag an, an dem eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Der Anspruch auf Verletztengeld endet mit dem letzten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Er endet außerdem, wenn Sie Anspruch auf Übergangsgeld haben. Der Anspruch auf Verletztengeld ist grundsätzlich unbefristet. Er ist jedoch auf 78 Wochen begrenzt, wenn Sie voraussichtlich nicht mehr arbeitsfähig werden und Sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben.

Informationen zur Höhe des Verletztengeldes finden Sie unter der Rubrik Finanzielle Hilfen/ Finanzielle Sicherung.

Übergangsgeld

Übergangsgeld erhalten Sie während der gesamten Dauer, in der Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (z.B. während einer Umschulungsmaßnahme). Während des Bezugs von Übergangsgeld können Sie zudem bereits eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind..

Informationen zur Höhe des Übergangsgeldes finden Sie unter der Rubrik Finanzielle Hilfen/ Finanzielle Sicherung.

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon