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Renten der gesetzlichen Unfallversicherung

Stand: 20.05.2019

Renten der gesetzlichen Unfallversicherung

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsfall dauerhaft gemindert? Dann zahlt Ihnen der Unfallversicherungsträger eine Unfallrente.

Renten

Damit Sie einen Anspruch auf Rente haben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Erwerbsfähigkeit ist infolge eines Versicherungsfalls um mindestens 20 Prozent gemindert und
  • die Erwerbminderung dauert 26 Wochen oder länger nach dem Versicherungsfall an.


Es gibt eine Ausnahme: Wenn Sie eine Vorschädigung erlitten haben, z. B. durch einen früheren Arbeitsunfall, erhalten Sie auch bei einer Erwerbsminderung von mindestens zehn Prozent Rente. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsminderungen zusammen mindestens 20 Prozent betragen.

Höhe der Renten

Informationen zur Höhe und Berechnung der Unfallrente finden Sie in der Rubrik Finanzielle Leistungen.

Beginn, Änderung und Ende von Renten

Der Rentenbeginn ist der Tag, nach dem Ihr Anspruch auf Verletztengeld geendet hat. Besteht kein Anspruch auf Verletztengeld (in der Regel bei Kindern, Schülern, Studierenden, ehrenamtlich Tätigen und Altersrentnern), beginnt die Rente am Tag nach dem Unfall.
Ist zu erwarten, dass die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Versicherungsfall zu einem Rentenanspruch führen, kann der Unfallversicherungsträger eine Gesamtvergütung zahlen. Sie wird in Höhe des erwarteten Rentenaufwandes gezahlt.
Manchmal ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die zur Rentenzahlung geführt haben. Zum Beispiel kann sich Ihre Erwerbsminderung erhöhen, wenn sich die Folgen der Verletzung verschlimmern. Dann muss die Rente neu berechnet werden. Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Ansonsten kann die Verletztenrente unter Umständen lebenslang gezahlt werden.
An die Stelle der monatlichen Zahlung der Rente kann ganz oder teilweise eine einmalige Auszahlung treten (Abfindung). Sie hat keinen Einfluss auf andere Leistungen wie zum Beispiel ärztliche Behandlung, Leistungen zur Teilhabe oder Pflege. Diese werden weiterhin erbracht, wenn sie wegen der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich sind.

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