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Soziale Entschädigung

Stand: 21.06.2024

Soziale Entschädigung

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es das neue Soziale Entschädigungsrecht. Insgesamt wird im 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ab dem 1. Januar 2024 die Lebenssituation verbessert von

  • Gewaltopfern einschließlich Terroropfern,
  • derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
  • durch Schutzimpfungen Geschädigten
  • sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen.

Den Berechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder in ihren Alltag zurückkehren können und die Folgen der Gewalttat bewältigen.

Erklärvideo:
Erklärfilm in leichter Sprache: "Was ist das Soziale Entschädigungsrecht?" - YouTube

Wer hat Anspruch auf Soziale Entschädigung?

Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden.

Durch das SGB XIV können mehr Menschen Leistungen bekommen. Zukünftig können auch Opfer psychischer Gewalt – hierunter fallen insbesondere Fälle von sexueller Gewalt, Menschenhandel, Nachstellung (Stalking), Geiselnahme oder räuberische Erpressung  – Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten.

Opfer von Gewalttaten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus gleichbehandelt. Schockschadensopfer, also Menschen, die nicht direkte Opfer, aber vom Miterleben der Tat beeinträchtigt sind, erhalten Leistungen, unabhängig davon, ob sie dem Opfer emotional nahe stehen oder nicht.

Erklärvideo:
Erklärfilm: “Was ist Gewalt?” - YouTube

Welche Leistungen sind enthalten?

Folgende Leistungen sind enthalten:

Wann kann eine Entschädigung abgelehnt werden?

Sie erhalten keine Entschädigung,

  • wenn Sie die Schädigung selbst verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten;
  • wenn Sie an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden waren oder sind
  • wenn Sie nicht ausreichend zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfolgung des Täters beigetragen, insbesondere nicht unverzüglich Strafanzeige erstattet haben.

Antragstellung und Frist

Sie können den Entschädigungsantrag formlos bei dem zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung im jeweiligen Bundesland stellen. Sie brauchen dafür nicht den Ausgang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens abwarten. Es gibt keine Antragsfrist; allerdings erhalten Sie Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung.

Erklärvideo:
Erklärfilm Antragstellung auf Leistungen der Sozialen Entschädigung - YouTube

Anspruch auf Entschädigung bei Gewalttaten im Ausland

Was passiert, wenn Sie außerhalb des deutschen Staatsgebietes Opfer einer Gewalttat wurden? Auch dann erhalten Sie eingeschränkt Leistungen. Dazu gehören z.B. erforderliche Heilbehandlungen und medizinische Rehabilitationen.

Darüber hinaus erhalten Sie eine Einmalzahlung, deren Höhe sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen richtet. Auch Hinterbliebene von Personen, die auf Grund der Gewalttat verstorben sind, erhalten Leistungen. Es handelt sich hierbei allerdings um nachrangige Leistungen.

Sind Sie im europäischen Ausland Opfer einer Gewalttat geworden? Dann können Sie einen Antrag auf Entschädigung beim Bundesamt für Soziale Sicherung einreichen und erhalten dann unter Umständen Entschädigungsleistungen aus dem jeweiligen Land:

Bundesamt für Soziale Sicherung
Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: +49 228 619 1300

E-Mail: DUB@bas.bund.de

Website DUB BAS: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/bundesstelle-fuer-soziale-entschaedigung/deutsche-unterstuetzungsbehoerde/

Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat und sind Opfer einer Straftat in Deutschland geworden? Dann wenden Sie sich möglichst an Ihre nationale Unterstützungsbehörde, die den Antrag an die zuständige Behörde in Deutschland weiterleitet.

Wichtiger Hinweis: Jeder Mitgliedstaat erbringt ausschließlich Leistungen nach seinem nationalen Entschädigungsrecht für Gewaltopfer. Die Entschädigungsregelungen sind in den meisten Mitgliedstaaten bei weitem nicht so umfassend ausgestaltet wie in Deutschland.

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