Die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Pension hängt immer von den individuellen Versicherungs- oder Dienstzeiten ab. Deswegen können wir an dieser Stelle nur allgemeine Informationen dazu bereitstellen.
Wenn Sie das 27. Lebensjahr vollendet und fünf Jahre Beitragszeiten im Versicherungskonto haben, erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger jährlich eine Renteninformation, aus der beispielsweise hervorgeht,
- ab wann Sie Regelaltersrente erhalten können,
- in welcher Höhe Sie einen aktuellen Rentenanspruch für den Fall der vollen Erwerbsminderung hätten,
- wie hoch Ihre derzeitigen Ansprüche auf eine Altersrente ohne weitere Einzahlungen wären und
- wie hoch Ihr Rentenanspruch wäre, wenn Sie weiter so wie bisher verdienen würden.
Außerdem können Sie bei der zuständigen Dienstbehörde eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge beantragen.
Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Höhe der Rente ist grundsätzlich von dem Gehalt abhängig, das Sie während Ihres Arbeitslebens verdient haben. Sie sammeln damit sogenannte Entgeltpunkte. Entgeltpunkte geben an, wie viel sie in einem Jahr im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten verdient haben. Wenn Sie in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt bekommen haben, erhalten Sie einen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt entspricht einem bestimmten Geldwert, den Sie dann in Form der Rente ausgezahlt bekommen. Zusätzlich können auch beitragsfreie Zeiten und Zeiten wegen Kindererziehung rentensteigernd berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind zu berücksichtigen:
- Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
- Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für Beitragsgeminderte Zeiten,
- Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting oder
- Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichkasse,
- Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben,
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
Die Summe dieser Entgeltpunkte ist mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte. Der Zugangsfaktor beträgt in der Regel 1,0. Er ist größer als 1,0, wenn Sie die Wartezeit erfüllt haben und die Rente trotzdem erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn Sie die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen.
Die persönlichen Entgeltpunkte werden nun mit dem Rentenartfaktor multipliziert. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte unter anderem bei
- Erwerbsminderungsrenten
- Altersrenten für langjährig Versicherte
- Altersrenten für schwerbehinderte Menschen
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Die Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung berechnet sich nach zwei Faktoren:
- Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
- Jahresarbeitsverdienst der oder des Versicherten
Versicherte haben Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) länger als 6 Monate um wenigstens 20 % gemindert ist.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dieser ergibt sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens aufgrund des Versicherungsfalls. Die MdE ist deshalb unabhängig von einer Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger festzustellen.
Wenn Sie Ihre Erwerbsfähigkeit ganz verloren haben (100% MdE), beträgt die Höhe der Unfallrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente). Sind Sie in Ihrer Erwerbsfähigkeit teilweise eingeschränkt, beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (Teilrente).
Beispiel: Jahresarbeitsverdienst: 42.000,- €Posten | Berechnung |
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Vollrente (100 % MdE) entspricht: | 42.000,- € x 2/3 |
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= 28.000,- €/Jahr (2.333,33 €/Monat) |
Teilrente (z.B. bei 20 % MdE): | 42.000,- € x 2/3 |
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= 28.000,- €/Jahr x 20/100 |
= 5.600,- €/Jahr (466,67 €/Monat) |
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und -einkommen in den vollen zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Für den Jahresarbeitsverdienst werden jedoch Mindest- und Höchstgrenzen bestimmt.
Haben Sie für denselben Zeitraum Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallrente) sowie auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhalten Sie die Unfallrente ungekürzt weiter. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird gekürzt. Über die Höhe der Kürzung kann Sie Ihr Rentenversicherungsträger beraten.
Falls der Rentenversicherungsträger nicht rechtzeitig auf die Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung reagieren konnte, z.B. bei rückwirkender Feststellung der Rente aus der Unfallversicherung, steht der Rentenversicherung ein Erstattungsanspruch gegen die Unfallversicherung zu.
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Pensionen
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das Bundesrecht. Landesbeamte unterliegen ihrem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsrecht.
Das Ruhegehalt berechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
Der Ruhegehaltssatz erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (in Vollzeit) um 1,79375. Er ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent, die Sie erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von wenigstens 40 Jahren (in Vollzeit) erreichen.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind in der Regel die Dienstbezüge, die Ihnen in den letzten zwei Jahren vor Pensionierung zustanden. Dabei sind Zulagen und Zuschläge grundsätzlich ausgenommen.
Unter Umständen unterschreiten Ihre errechneten Versorgungsbezüge einen fest definierten Mindestwert. In diesem Fall erhalten Sie die Mindestversorgung. Diese steht Ihnen jedoch nur zu, wenn Sie nicht freiwillig aus dem Dienst ausscheiden und fünf Dienstjahre abgeleistet haben.
Sind Sie infolge eines Dienstunfalls verletzt worden? Die Unfallfürsorge kann je nach Ausgestaltung des Versorgungsrechts Ihres zuständigen Dienstherrn Folgendes umfassen:
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Heilverfahren
- Unfallausgleich
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- einmalige Unfallentschädigung
- Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Einsatzversorgung