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Wissenswertes für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Auftraggeberinnen und Auftraggeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Betriebsgröße dazu verpflichtet, auf 5% ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen auszubilden oder zu beschäftigen. Kommen sie der Verpflichtung nicht nach, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsgabe zahlen. Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beitragen, können bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten auf diese Ausgleichsabgabe anrechnen. Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten.

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon