Allgemeiner Kündigungsschutz
Weder bei den Kündigungsfristen noch beim Kündigungsschutz wird zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt von der Größe des Betriebes ab und davon, wann Sie begonnen haben für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber zu arbeiten:
- Hat das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2004 oder danach begonnen, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- Hat das Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, wenn in dem Betrieb am 31. Dezember 2003 in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt waren und das zum Zeitpunkt der Kündigung immer noch sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003 neu eingestellt worden sind, werden hierbei also nicht mitgezählt.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt außerdem nur dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger als sechs Monate bestanden hat.
Eine Kündigung ist nach dem KSchG nur sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn sie bedingt ist
- durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen oder
- durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.
Der gesetzliche Kündigungsschutz lässt die Kündigung stets nur als letztes Mittel zu. Wenn z. B. statt einer Teilzeitkraft eine Vollzeitkraft auf der gleichen Stelle benötigt wird, dann darf diese Stelle nicht einfach durch Kündigung frei gemacht und neu besetzt werden. Zuerst müsste der Teilzeitkraft die Vollzeitarbeit angeboten werden. Dann wäre zu überlegen, ob es nicht genügt, eine weitere Teilzeitkraft einzustellen. Erst wenn das alles nicht funktioniert, kommt eine Kündigung in Betracht.
Bei einer anstehenden betriebsbedingten Kündigung (z.B. wegen Arbeitsmangels) muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Betrieb eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. Kriterien für die Sozialauswahl sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Teilzeitbeschäftigte dürfen dabei nicht benachteiligt werden.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Sie aber auch von der Sozialauswahl ausnehmen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen mitbringen, die im Betrieb unabdingbar sind. Ein weiterer Grund kann sein, dass mit Ihrer Beschäftigung eine ausgewogene Personalstruktur beibehalten wird.
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Besonderer Kündigungsschutz
Für Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind, gilt der besondere Kündigungsschutz. Er besteht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz und gilt unabhängig von der jeweiligen Dauer der Arbeitszeit. Besonders geschützt sind insbesondere
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Reservistendienstleistung oder einer bis zu zweijährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit
- Arbeitnehmerinnern oder Arbeitnehmer während einer Eignungsübung
Diesen Beschäftigten darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht kündigen:
- Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes haben
- Menschen mit Schwerbehinderungen,
- Beschäftigte, die wegen häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert sind oder Pflegezeit oder Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder nach dem Pflegezeitgesetz oder zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen
- Beschäftigte, die Familienpflegezeit oder Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen.
Besonderen Kündigungsschutz haben auch Mitglieder des Betriebsrates und andere Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans (Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstand, Wahlbewerber). Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt werden, die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.