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Hat man in besonderen Fällen auch Freistellungsansprüche von der Arbeit?

Stand: 20.05.2019

Hat man in besonderen Fällen auch Freistellungsansprüche von der Arbeit?

Es gibt zahlreiche Gründe, warum Sie unverschuldet für kurze Zeit nicht arbeiten können. Das ist zum Beispiel bei besonderen Familienfesten wie der eigenen Hochzeit, beim Tod naher Angehöriger, bei einem Umzug oder ein nicht verschiebbarer Arztbesuch der Fall. Dann haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Sie können den Termin also wahrnehmen und bekommen ihr Gehalt weiter ausgezahlt. Freistellungsanspruch haben sie auch, wenn sie gekündigt wurden und sich deswegen eine neue Stelle suchen müssen. Dies gilt jedoch nur in einem angemessenen Umfang.

Darüber hinaus besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Pflege naher Angehöriger die Möglichkeit, sich nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz freistellen zu lassen.

Auch für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gibt es bestimmte Freistellungsansprüche. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des dafür zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Teilzeitbeschäftigte werden - von Notfällen abgesehen - aufgrund ihrer kürzeren Arbeitszeit und der flexiblen Arbeitszeitgestaltung fast immer in der Lage sein, Arztbesuche oder Behördengänge in die Freizeit zu legen. Sie haben dann keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Von Ihnen kann auch erwartet werden, dass sie vorhersehbare feste Termine in die Arbeitszeitplanung einbringen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB kann durch einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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