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FAQ-Liste zur Teilhabe von Künstlerinnen und Künstlern mit Behinderungen

Stand: 20.05.2019

FAQ-Liste zur Teilhabe von Künstlerinnen und Künstlern mit Behinderungen

Teilhabe am Arbeitsleben/ Eintritt in die Selbstständigkeit

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es für Selbstständige mit Behinderungen, insbesondere Kunstschaffende?

Leistungen für Selbstständige sind lediglich im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorgesehen. So können Sie zum Beispiel einen Gründungszuschuss erhalten. Menschen mit Behinderungen können auch mit einem Gründungszuschuss gefördert werden, wenn weniger als 150 Tage oder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Spezielle Leistungsmöglichkeiten für Selbstständige mit Behinderungen sind für Menschen mit Schwerbehinderungen vorgesehen. Die Integrationsämter können Ihnen diese Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz gewähren.

Wer erbringt staatliche Leistungen?

Menschen mit Schwerbehinderungen haben unter Umständen Anspruch auf Geldleistungen. Damit können Sie sich zum Beispiel technische Arbeitshilfen anschaffen oder eine selbstständige berufliche Existenz gründen.
Schwerbehinderte Menschen können vom Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Unterstützung bei Gründung eines eigenen Unternehmens oder durch eine Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen erhalten. Sie können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Anspruch nehmen, wenn

  • Sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
  • Sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer sicherstellen können und
  • die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

Nähere Auskünfte erteilen die Integrationsämter.

Kann die selbstständige Tätigkeit meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gefährden?

Sie haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten. Voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Ihr Restleistungsvermögen unter drei Stunden täglich liegt.

Überschreiten Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit diese Arbeitszeiten, kann dies ein Indiz dafür sein, dass entgegen der medizinischen Beurteilung tatsächlich ein größeres Restleistungsvermögen besteht. In diesem Fall wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente weiter vorliegen

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Inhalt des Dossiers

  1. UN-Behindertenrechtskonvention / Nationaler Aktionsplan
  2. Barrierefreiheit
  3. Teilhabe am Arbeitsleben/ Eintritt in die Selbstständigkeit
  4. Finanzielle Fördermöglichkeiten
  5. Einkommen
  6. Persönliches Budget
  7. Beratungs- und Informationsangebote
  8. Kontakt zu Behörden

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon