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FAQ-Liste zur Teilhabe von Künstlerinnen und Künstlern mit Behinderungen

Einkommen

Wie sehen die Hinzuverdienstgrenzen konkret bei welchen Bezügen zum Lebensunterhalt aus?

a) Bereich Arbeitslosenversicherung (SGB III)

Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, dürfen Sie über eine Erwerbstätigkeit ein Nebeneinkommen erzielen. Allerdings darf Ihre Arbeitszeit 15 Stunden in der Woche nicht erreichen. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Das Gehalt, das Sie in Ihrer Nebentätigkeit verdienen, bleibt nach Abzug eventueller Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten bis zu 165 Euro anrechnungsfrei. Wenn Sie mehr Geld erhalten, wird dieses auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Beziehen Sie das Geld aus einer selbstständigen Tätigkeit oder als mithelfende Familienangehörige bzw. mithelfender Familienangehöriger? Dann können Sie 30 Prozent der Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben absetzen. Wichtig ist, dass Sie jede Erwerbstätigkeit der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden.

Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

Erhalten Sie auch Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung, müssen Sie folgendes beachten:

Anrechnung von Nebeneinkommen

Für ein Nebeneinkommen, das Sie während einer beruflichen Weiterbildung erhalten, gilt das Gleiche wie für das Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit (s.o.).

Anrechnung von Arbeitgeber- oder Trägerleistungen

Gegebenenfalls erhalten Sie während der beruflichen Weiterbildung für die Teilnahme an der Maßnahme vom Arbeitgeber oder Maßnahmenträger Leistungen, die für den Lebensunterhalt bestimmt sind. Liegen diese über 400 Euro, werden sie auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Übergangsgeld

Beziehen Sie Übergangsgeld und erzielen zudem Gehalt aus einer (unselbstständigen) Beschäftigung? Dann wird der Nettobetrag des Einkommens auf das Übergangsgeld angerechnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld) ist von der Anrechnung auf das Übergangsgeld ausgeschlossen.
Auch Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit unterliegt der Anrechnung auf das Übergangsgeld. Angerechnet wird dabei der um 20 Prozent verminderte Gewinn.

Zur Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes siehe unter Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld

Die Ausbildungsvergütung aus dem Ausbildungsverhältnis wird grundsätzlich voll auf die Leistung angerechnet.

Erhalten Sie Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld und erzielen zusätzlich Einkommen, wird dieses auf die Leistung angerechnet. Von dem Einkommen aus der Tätigkeit bleiben 255 Euro monatlich anrechnungsfrei. Daneben können Sie für Aufwendungen zur sozialen Sicherung pauschal 21,3 Prozent des Einkommens absetzen. Von Einnahmen aus nicht-selbstständiger Arbeit sind darüber hinaus der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (83,34 Euro monatlich) oder ggf. nachgewiesene höhere Werbungskosten abziehbar.

b) Bereich Grundsicherung (SGB II)

Wenn Sie Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) erhalten, sollen Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Ihren Bedarf zu decken und nicht mehr auf Unterstützung angewiesen zu sein. Deshalb dürfen Sie Einkommen erzielen, dieses mindert aber die Leistungen. Vom Einkommen werden u.a. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungen, Beiträge zur Riesterrente und Werbungskosten abgesetzt. Neben diesen Absetzbeträgen werden bei der Einkommensberechnung auch Freibeträge berücksichtigt.

Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Regelungen und Hinweise hier veröffentlicht.

Was passiert, wenn neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ein Hinzuverdienst, z.B. ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, erzielt wird?

Wenn Sie neben einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ein Arbeitseinkommen erzielen, wird dieses grundsätzlich auf die Rente angerechnet, soweit Sie damit bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Durch solche Grenzen wird sichergestellt, dass Sie nicht zusätzlich zu Ihrem Einkommen noch eine volle Rente beziehen können.

Bis zu welcher Höhe kann neben einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ein Hinzuverdienst erzielt werden?

Die Grenzen des Hinzuverdienstes werden in jedem Einzelfall individuell berechnet. Deswegen kann zur konkreten Höhe keine pauschale Aussage getroffen werden.

Erhalten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente, können Sie jedoch grundsätzlich bis zu 6300 Euro im Kalenderjahr nebenher verdienen. Verdienen Sie mehr, erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente stufenlos als teilweise zu leistende Rente in individueller Höhe.

Hinweis: Vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente empfiehlt sich eine persönliche Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe (Auskunfts- und Beratungsstellen).

Was passiert, wenn die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten wird?

Überschreiten Sie mit Ihrem Hinzuverdienst einen bestimmten Wert, erhalten Sie keine Rente wegen Erwerbsminderung mehr. Der (Grund-)Anspruch auf die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bleibt jedoch bestehen. Sobald Sie wieder weniger verdienen, erhalten Sie auch wieder Rente als Voll- oder Teilrente. Sie müssen die Rente nicht neu beantragen, lediglich Ihren Rentenversicherungsträger über die Einkommensänderung unterrichten.

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Inhalt des Dossiers

  1. UN-Behindertenrechtskonvention / Nationaler Aktionsplan
  2. Barrierefreiheit
  3. Teilhabe am Arbeitsleben/ Eintritt in die Selbstständigkeit
  4. Finanzielle Fördermöglichkeiten
  5. Einkommen
  6. Persönliches Budget
  7. Beratungs- und Informationsangebote
  8. Kontakt zu Behörden