Schwerbehinderte Beschäftigte oder Gleichgestellte haben Anspruch, ihre Arbeitszeit behinderungsgerecht zu gestalten, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar oder nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Freistellung von Mehrarbeit
Wenn schwerbehinderte Menschen dies wünschen, müssen Arbeitgeber sie von Mehrarbeit freistellen. Diese Freistellung ist gesetzlich verpflichtend. Sie soll verhindern, dass schwerbehinderte Menschen einer zu hohen Belastung über ihre persönliche Leistungsfähigkeit hinaus ausgesetzt sind. Dieses Recht kann nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Besonderheiten bei der Freistellung
Bereitschaftsdienste:
Bereitschaftsdienste gelten als Arbeitszeit. Schwerbehinderte Mitarbeitende können Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienste ablehnen – auch wenn tarifvertraglich geregelt ist, dass der Bereitschaftsdienst mit dem Gehalt abgegolten ist.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit. Ab wann eine Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wird durch einen Vergleich mit der Arbeitszeit entsprechender vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ermittelt.
Überstunden:
Überstunden fallen an, wenn Beschäftigte die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Arbeitszeit überschreiten. Überstunden sind dann Mehrarbeit, wenn Beschäftigte die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreiten. Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen Mehrarbeit nicht grundsätzlich ablehnen (bei einem sechs-Stunden-Tag also bis zu zwei weitere Stunden Überstunden).
Feiertagsarbeit und Schichtdienst:
Schwerbehinderte Beschäftigte können auch nicht grundsätzlich von Sonn- und Feiertagsarbeit oder Nacht- und Schichtarbeit befreit werden. Gleichwohl hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten eine Fürsorgepflicht. Daraus kann sich im Einzelfall die Unzumutbarkeit von Nacht- oder Schichtarbeit ergeben.
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Freistellungsverfahren
Wenn der Betriebs- oder Personalrat zustimmt, kann der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen. Dies muss arbeitsvertraglich zulässig sein (durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt). Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit an, sind zunächst grundsätzlich alle Beschäftigten dazu verpflichtet. Schwerbehinderte Beschäftigte können sich aber befreien lassen.
Dafür müssen die Beschäftigten keine Gründe nennen. Sie müssen ihren Antrag jedoch so früh wie möglich stellen, damit der Arbeitgeber genügend Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und z. B. Ersatz zu besorgen. Beschäftigte dürfen aber auf keinen Fall den Arbeitsplatz einfach nach der üblichen Arbeitszeit verlassen und damit die Mehrarbeit verweigern, ohne vorher die Freistellung zu beantragen.
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Anspruch auf Teilzeitarbeit
Neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Die Beschäftigten müssen das nachweisen.
Die Integrationsämter beraten die Arbeitgeber bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen und leisten ggf. auch finanzielle Hilfen.
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Nachtarbeit
Der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einteilen darf.