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Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer erhält Hilfe zum Lebensunterhalt?

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der

  • keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat und
  • den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Ihren Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Wenn Sie in einer Partnerschaft leben, hängt auch von dem Einkommen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners ab, ob Sie hilfebedürftig sind.

Wie lange kann die Hilfeleistung gewährt werden?

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Jedoch sind Sie immer dazu verpflichtet, zuerst Ihr eigenes Einkommen bzw. Vermögen einzusetzen oder die Unterstützung anderer in Anspruch zu nehmen.

In welcher Höhe wird die Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht?

Regelbedarfsstufen

Je nach Lebenssituation haben Sie höhere oder niedrigere Ausgaben. So müssen Sie als Erwachsener zum Beispiel einen Haushalt führen, Kinder müssen das noch nicht. Die sechs sogenannten Regelbedarfsstufen teilen die hilfebedürftigen Menschen in Gruppen ein und bestimmen, wie hoch ihr notwendiger Lebensunterhalt ist. Danach richtet sich dann der Betrag, den Sie als Hilfeleistung erhalten, der sogenannte Regelbedarf. Um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestimmen, werden statistische Untersuchungen des Statistischen Bundesamts herangezogen. Maßstab sind dabei die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte.

Die jeweils aktuellen Beträge der einzelnen RBS-Stufen können Sie auf der Internetseite des BMAS unter dem Thema Soziale Sicherung / Sozialhilfe / Sozialhilfe / Tabelle der Regelbedarfsstufen einsehen.

Bedarfe für Bildung- und Teilhabe

Für Kinder und Jugendliche beziehungsweise für Schülerinnen und Schüler umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt zusätzliche Leistungen, die auf deren besondere Situation ausgerichtet sind. Schulbildung ist von zentraler Bedeutung für das spätere Leben. Weiterführende Ausbildung - ob betriebliche oder universitäre Ausbildung - setzt Schulabschlüsse voraus. Ebenso wichtig für den späteren Lebensweg ist es, an Aktivitäten teilnehmen zu können. Damit Bildung und Teilhabe nicht am Geld scheitern, werden die Kosten als eigenständiger Bedarf zusätzlich ausgezahlt.

Welche Bedarfe für Schülerinnen und Schüler anerkannt werden, können Sie hier unter Zuschüsse neben der Regelleistung nachsehen.

Die Bedarfe zur Teilhabe gelten selbstverständlich auch ergänzend für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Genaue Auskünfte zum Verfahren kann Ihnen der für Sie zuständige Träger der Sozialhilfe geben.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Im Normalfall gehört zum notwendigen Lebensunterhalt auch eine Wohnung. Deshalb sind die Kosten für eine Wohnung, zusammen mit den Heizkosten, ein zentraler Bedarf in der Hilfe zum Lebensunterhalt. In Deutschland hängt die Miethöhe unter anderem von der Größe der Stadt ab. Deswegen erhalten Sie hier keinen pauschalen, sondern einen angepassten Betrag. Jedoch wird die Miete auch nicht unbegrenzt übernommen. Es gibt sogenannte Angemessenheitsgrenzen, die das durchschnittliche Mietniveau berücksichtigen.

Auch Ihre Heizkosten werden übernommen, sofern sie für Ihrem Haushalt angemessen sind. Schließlich kommen noch die angemessenen Kosten für Warmwasser hinzu.

Wenn Sie in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim wohnen, berücksichtigt die Hilfe zum Lebensunterhalt Ihre laufenden Kosten, nicht aber Tilgungsraten. Wenn Ihr Eigentum sehr wertvoll ist, kann der Sozialhilfeträger Sie auch dazu auffordern, es zu verkaufen. Erst wenn Sie Ihr Eigentum als Vermögen eingesetzt haben, können Sie Hilfeleistungen beziehen.

Mehrbedarfszuschläge

Bestimmte Lebensumstände führen dazu, dass Sie höhere Ausgaben haben. Dazu gehören auch Krankheiten und Behinderungen. In diesen Fällen können Sie zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Mehrbedarfe beziehen. Anspruch darauf haben z. B. Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Menschen mit einer Gehbehinderung, werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche und Alleinerziehende. Auch Menschen mit Behinderungen, die das 15 Lebensjahr vollendet haben und Leistungen für ihre Ausbildung beziehen, können weitere Unterstützung in Form von Mehrbedarf erhalten. Bei manchen Erkrankungen oder Behinderungen ist eine spezielle Ernährung (Diät) erforderlich, die oftmals teurer ist als eine „normale“ Ernährung. Deswegen haben Sie in solchen sehr speziellen Fällen ebenfalls Anspruch auf Mehrbedarf.

Übernahme von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für weitere Versicherungen

Auch Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung zählen zum notwendigen Lebensunterhalt und werden deswegen in angemessener Höhe übernommen. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten prinzipiell als angemessen. Das Gleiche gilt für eine private Krankenversicherung im Basistarif.

Können auch freiwillige Beiträge für die Alterssicherung übernommen werden?

Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kann der Sozialhilfeträger auch freiwillige Vorsorgebeiträge übernehmen, muss es aber nicht. Die Übernahme steht folglich im Ermessen der Sozialhilfeträger. Das Ziel besteht darin, dass Sie für das Alter vorsorgen können und so die spätere Hilfebedürftigkeit vermeiden oder vermindern.

Dies gilt insbesondere für die:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • landwirtschaftliche Alterskassen,
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen, sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen,
  • kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuer-pflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht (sogenannte „Rürup-Rente") sowie
  • steuerlich geförderte Altersvorsorge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (sogenannte „Riester-Rente").

Können auch Beiträge zur Sterbegeldversicherung übernommen werden?

Außerdem kann der Sozialhilfeträger Beiträge für eine Sterbegeldversicherung übernehmen. So möchte er Ihnen den Anspruch auf ein Sterbegeld ermöglichen, das die Bestattungskosten abdeckt. In der Regel werden die Beiträge jedoch nur übernommen, wenn Sie die Sterbegeldversicherung bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen haben.

Einmalige Leistungen

Besondere Ereignisse können dazu führen, dass Sie einmalig mehr Geld als den Regelbedarf benötigen. Deshalb erhalten Sie in den folgenden drei besonderen Situationen zusätzlich einmalige Bedarfe:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei Verlust der Haushaltsgegenstände durch einen Wohnungsbrand);
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (z.B. Kinderwagen und Babyausstattung);
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten

Wichtig zu wissen ist dabei: Wenn eine der drei genannten Situationen eingetreten ist, dann müssen die entsprechenden Leistungen vorher beantragt werden. Wer z.B. erst einkauft und dann mit der Rechnung zum Sozialamt kommt, muss damit rechnen, dass er die Ausgaben nicht ersetzt bekommt. Die Leistungen erhalten Sie auch, wenn Sie zwar keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, den einmaligen Bedarf jedoch trotzdem nicht aus eigener Kraft bezahlen können.

Darlehen

Prinzipiell müssen Sie Anschaffungen von dem Geld bezahlen, dass Sie als Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Manchmal gibt es jedoch nachvollziehbare Gründe, warum Sie eine bestimmte Anschaffung nicht selbst finanzieren können. In diesem Fall kann der Sozialhilfeträger ein Darlehen gewähren, das Sie in kleinen Raten abbezahlen.

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Manche sind von ihrer Krankheit oder ihrer Behinderung so beeinträchtigt, dass sie in einer stationären Einrichtung untergebracht werden müssen. Wenn das eigene Einkommen und die Leistung der Pflegeversicherung nicht ausreicht, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten.

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen umfasst

  • die maßgebende Regelbedarfsstufe,
  • die Kosten für Unterkunft und Heizung und
  • evtl. Mehrbedarfe (sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen).

Sie erhalten aber nicht unbedingt den Betrag, der sich daraus ergibt. Zunächst müssen Sie Ihr eigenes Einkommen, also auch die Pflegeversicherungsleistungen einbringen.

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

Die Übernahme von Schulden gehört eigentlich nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann sie Ihnen aber trotzdem dabei helfen, Schulden abzubauen. So soll z. B. verhindert werden, dass Sie eine Räumungsklage wegen Mietschulden erhalten.

Ist ein Unterhaltsrückgriff gegenüber den Verwandten möglich?

Wenn Sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, wird zunächst geprüft, ob Ihre Kinder oder Eltern Unterhalt zahlen können und in welchem Rahmen dieser eingefordert werden kann.

Wie erhalte ich Hilfe zum Lebensunterhalt?

Sobald Sie die Voraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllen und das der Sozialhilfe bekannt ist, sollen Sie die Leistungen auch erhalten. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen. Der Sozialhilfeträger muss von sich aus tätig werden.

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

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