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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Können Sie Ihren Lebensunterhalt aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr durch Erwerbstätigkeit sichern? Dann erhalten Sie eine materielle Absicherung durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  • ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können und
  • die Altersgrenze erreicht haben sowie
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Wenn Sie ein bestimmtes Alter (Regelaltersgrenze) erreicht haben, wird davon ausgegangen, dass Sie altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Die Regelaltersrente erhalten Sie ohne Abschläge und ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen (sogenannter Hinzuverdienst). Sollten Sie sich nach dem Erreichen der Altersgrenze jedoch in einer materiellen Notlage befinden, so ist die Unterstützung durch die Gemeinschaft erforderlich.

Auch wenn Sie die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben, können Sie ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Voraussetzung ist, dass

  • Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Voll erwerbsgemindert bedeutet: Sie können aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Dauerhaft ist dieser Zustand, wenn unwahrscheinlich ist, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Wie wird die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt?

Ist unklar, ob bei Ihnen eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt? Dann können Sie diese feststellen lassen.

Die Entscheidung, den Träger der Rentenversicherung zu ersuchen, trifft jedoch der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Träger. Das Verfahren können weder der Leistungsberechtigte, noch der Träger der Rentenversicherung einleiten. Ein Ersuchen ist nur dann sinnvoll, wenn Sie laut Bedürftigkeitsprüfung tatsächlich einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben.

Wurde Ihre dauerhafte volle Erwerbsminderung einmal festgestellt, müssen Sie diese in der Regel nicht erneut prüfen lassen. Gegenstand der (ausdrücklichen) Feststellung ist gerade, dass die Erwerbsminderung dauerhaft vorliegt. In begründeten Ausnahmefällen kann es trotzdem zu einer erneuten Begutachtung kommen.

Sie brauchen den für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger auch nicht mehr aufsuchen, wenn der Fachausschuss der Werkstatt für behinderte Menschen eine Stellungnahme abgegeben hat. Diese muss beinhalten, dass für Sie Leistungen einer solchen Werkstatt zur Eingliederung in das Arbeitsleben benötigt werden.

In diesem Fall stellt der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung nicht durch eine Überprüfung fest. Vielmehr gelten Sie dann wegen der Stellungnahme des Fachausschusses als dauerhaft voll erwerbsgemindert. Damit ist davon auszugehen, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können. Das gleiche gilt für Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer Werkstatt eingegliedert werden können und in einer Tagesförderstätte untergebracht sind.

Haben Menschen mit Behinderungen das 18. Lebensjahr vollendet, befinden sich aber noch in der Schul- oder Berufsausbildung, ist noch nicht von einer Leistungsberechtigung auszugehen. Das gleiche gilt, solange sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten. Es steht dann nämlich noch nicht abschließend fest, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegen wird.

Wie hoch ist die gewährte Leistung?

Die Grundsicherung umfasst folgende Positionen:

  • Maßgebende Regelbedarfsstufe der leistungsberechtigten Person,
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • evtl. Mehrbedarfe, z.B. aufgrund einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis),
  • evtl. einmalige Bedarfe, wie z.B. Erstausstattung für die Wohnung,
  • bei Kindern und Jugendlichen: Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie
  • ggf. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen

Können Sie einen unabweisbar notwendigen Bedarf nicht finanzieren, kann Ihnen der Träger auch ein Darlehen gewähren. Für die Tilgung des Darlehens gilt, dass ein monatlicher Teilbetrag von Ihrer Leistung einbehalten wird. Die Obergrenze für diesen Betrag liegt bei fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Die Grundsicherung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate bewilligt. Der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Grundsicherung auf Dauer zu bewilligen, etwa wenn Einkommensänderungen unwahrscheinlich sind.

Eine generelle Aussage über die Höhe der Leistung ist nicht möglich. Sie ist im Einzelfall von einer Vielzahl individueller Faktoren abhängig. Die Grundsicherung wird als pauschalierte Leistung erbracht und beruht auf der Basis durchschnittlicher Verbrauchsausgaben von Haushalten im unteren Einkommensbereich. Daraus folgt: Ebenso wie Menschen mit geringem Einkommen müssen Sie eigenverantwortlich mit dem monatlichen Budget haushalten.

Wird die Grundsicherung auch bei Aufenthalt in Einrichtungen gewährt?

Auch Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, können Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Leistung sichert dann den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde.

Der Bedarf setzt sich zusammen aus

  • der maßgebenden Regelbedarfsstufe (RBS3)
  • den durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes und
  • den evtl. vorhandenen zusätzlichen Bedarfen.

Die Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes legt der zuständige Leistungsträger fest. Dabei orientiert er sich an den Gegebenheiten (Richtlinien) in seinem Bereich.

Sie benötigen aber auch Geld, um sich ein Mindestmaß an persönlichen Bedürfnissen und Wünschen zu erfüllen zu können, die die Einrichtung nicht abdeckt. Dafür gibt es den Barbetrag. Über ihn können Sie frei verfügen. Zusätzlich gibt es noch eine kleine Bekleidungspauschale.

Weitere nicht gedeckte Bedarfe innerhalb einer Einrichtung sind ergänzende Leistungen der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ sowie die der „Hilfe zur Pflege“. Für diese zusätzlichen Bedarfe werden die unterhaltspflichtigen Angehörigen herangezogen. Für sämtliche Leistungen ist immer nur ein Träger zuständig.

Erhalten auch Menschen mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, die Grundsicherung?

Sie sind erwerbsgemindert und leben noch im Haushalt Ihrer Eltern? Dann ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dafür da, ihre Lebenssituation zu verbessern. Sie erhalten durch diese Leistung mehr materielle Eigenständigkeit. Das führt auch zu einer finanziellen Entlastung Ihrer Eltern, was das Zusammenleben innerhalb der Familie erleichtern kann. Auch hier setzt sich der Bedarf aus der maßgebenden Regelbedarfsstufe und den eventuell vorhandenen zusätzlichen Bedarfen zusammen.

Wie lange werden Leistungen zur Grundsicherung gewährt?

Die Leistungen werden in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr bewilligt. Danach wird die Bewilligung jeweils neu erteilt, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Da sich die Kosten der Unterkunft sowie die Beiträge für die Heizkosten jährlich verändern, ist die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten stets zu prüfen. Dies gilt auch bei Einkommensänderungen (z. B. Rentenerhöhung zum 1. Juli eines Jahres). In Ausnahmefällen kann der Träger der Sozialhilfe den Leistungszeitraum für länger als nur 12 Monate bewilligen, etwa wenn Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind.

Gibt es einen Unterhaltsrückgriff?

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung findet gegenüber Kindern bzw. Eltern mit einem jeweiligen Jahreseinkommen unterhalb 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern sehr hoch ist (mindestens 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. Dabei wird das Einkommen von nicht getrennt lebenden Eltern zusammengerechnet, während das Einkommen der Kinder einzeln berücksichtigt wird.

Sie müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder bzw. Eltern nicht bei der Antragstellung offen legen. Erst dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen. Entfällt Ihr Anspruch auf Grundsicherung, haben Sie trotzdem wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei gibt es aber die Möglichkeit, auf unterhaltspflichtige Verwandte ersten Grades zurückzugreifen (Kinder und Eltern).

Wo können die Leistungen beantragt werden?

Anträge können Sie schriftlich bei den zuständigen Trägern stellen. Informationen und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern. Wenn Ihre berechnete Rente unter dem 27-fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes liegt, erhalten Sie mit dem Rentenbescheid auch gleich das Antragsformular auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ob Sie aber tatsächlich einen Anspruch auf Leistungen haben, kann nur der zuständige Träger feststellen.

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