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Renten und Pensionen bei Schwerbehinderung

Welche Rentenansprüche haben Menschen mit Behinderungen? Erfahren Sie hier mehr.

Renten wegen Erwerbsminderung

Wenn Sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben (seit Januar 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr ansteigend, beginnend für den Geburtsjahrgang 1947), können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Dafür untersucht zuvor eine Ärztin oder ein Arzt, wie viele Stunden Arbeit Ihnen täglich zuzumuten sind.

Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)
Rentenanspruchweitere Voraussetzungen
Unter 3 Stunden täglichRente wegen voller Erwerbsminderung
  • allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt
  • in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder
  • vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt
  • allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt
3 bis unter 6 Stunden täglichRente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(bei Arbeitslosigkeit: Rente wegen voller Erwerbsminderung)
Ausnahme: ältere Versicherte (vor 2.1.1961 geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten könnenRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
6 Stunden oder mehr täglichkein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

Besonderheit für behinderte Menschen:

  • Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig
    beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem
    allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können
  • Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll
    erwerbsgemindert waren, für die Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den
    allgemeinen Arbeitsmarkt
Rente wegen voller Erwerbsminderung

wie oben oder bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten:

  • Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren
  • ununterbrochen voll erwerbsgemindert

Für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen voll erwerbsgemindert sind, gilt: Haben Sie einen Nebenjob und erzielen daraus ein Einkommen von über 6.300 Euro im Kalenderjahr, wird die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt. Üben Sie einen Nebenjob aus und erhalten die Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil Ihnen beim zulässigen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt bisher verschlossen war? Dann wird zusätzlich geprüft, ob Sie weiterhin einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben.

Wenn Sie sowohl eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung beziehen, dürfen Sie insgesamt einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten – es sei denn, Sie erhalten die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Unfall, der sich erst nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat. Eine weitere Ausnahme ist, wenn die Rente auf der eigenen Beitragsleistung beziehungsweise der des Ehepartners beruht.

Der Verdienst, den Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen beschützenden Einrichtungen erzielen, hat keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.

Beginnt Ihre Rente wegen Erwerbsminderung zwischen dem vollendeten 60. und vollendetem 63. Lebensjahr? Dann wird die Rente um einen Abschlag von 0,3 Prozente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres, erhalten Sie 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3 Prozent) weniger. Wenn Sie ihre Rente nach dem 63. Geburtstag erhalten, wird sie nicht gekürzt.

Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Rente schrittweise - entsprechen der Anhebung der Regelaltersgrenze - auf das 65. Lebensjahr angehoben, Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 auf 62 Jahre und jünger. Es verbleibt in und nach der Anhebungsphase bei dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent.

Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen (zum Beispiel einer Altersrente).

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Sie für die Zeit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und dem vollendeten 62. Lebensjahr (bzw. bei einem Beginn der Rente im Jahr 2018 bis zum vollenden 62. Lebensjahr und 3 Monaten) eine sogenannte Zurechnungszeiten im Versorgungsrecht. Diese werden mit einem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigern so die Rente.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen. Sie müssen dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Lesen Sie hier mehr über die Voraussetzungen:

Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen (maximal 10,8 %) in Anspruch nehmen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre (Abschlag weiterhin maximal 10,8 %).

Versicherte können weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen die Rente beanspruchen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie waren bereits am 1. Januar 2007 schwerbehindert
  • Sie wurden vor dem 1. Januar 1955 geboren
  • Sie haben vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen

Versicherte, die nach dem 1. Januar 1964 geboren wurden, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen bekommen. Wenn Sie die Rente vorzeitig beanspruchen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat, den Sie früher in Rente gehen.
Weitere Voraussetzung, um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beanspruchen, ist:

  • Bei Beginn der Rente ist die oder der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt

Das Versorgungsamt entscheidet über die Schwerbehinderung. Vorher müssen Sie einen Antrag stellen. Formulare finden Sie vor Ort, bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder den Behindertenverbänden. Als schwerbehindert gelten Sie, wenn ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wurde. Sie müssen Ihre Schwerbehinderung dem Rentenversicherungsträger nachweisen: Dafür benötigen Sie den Schwerbehindertenausweis oder den Leistungsbescheid des Versorgungsamtes. Die Altersrente kann unter Umständen nur bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ganz wegfallen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen wieder eingehalten, muss die Rente erneut beantragt werden. Dann muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn erneut vorliegen.

Als letzte Voraussetzung müssen Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Auf diese Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Das sind einmal auf die allgemeine Wartezeit anzurechnende Zeiten: Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 450-Euro-Jobs/ Minijobs. Zum anderen sind dies auch beitragsfreie Zeiten: Zeiten, in denen man aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen kann, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.

Reha vor Rente

Bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung prüft der Rentenversicherungsträger, ob Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) Vorrang vor der Rentengewährung haben.
Bestehen Unsicherheiten, ob Sie wegen der Erkrankung bzw. der Behinderung eine Rente beantragen sollen? Dann können Sie unbesorgt eine Rehabilitation beantragen. Falls die Reha-Leistung abgelehnt wird, weil bereits eine Erwerbsminderung eingetreten ist und auch durch Reha-Leistungen nicht mehr positiv beeinflusst werden kann, gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dann automatisch als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
Wenn die Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation nicht erfolgreich ist und danach eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt der Antrag auf Reha-Leistung ebenfalls als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung

Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Beamtinnen bzw. Beamte auf Lebenszeit, die wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen ihren Dienst nicht mehr ausführen können (d.h. dienstunfähig sind), werden in den Ruhestand versetzt. Als dienstunfähig gilt auch, wer aus Krankheitsgründen innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat. Zudem sind Sie dienstunfähig, wenn Sie keine Aussicht haben, innerhalb weiterer sechs Monate wieder arbeitsfähig zu werden. Wenn Sie anderweitig eingesetzt werden können, werden Sie jedoch nicht in den Ruhestand versetzt.

Unfallruhegehalt

Beamtinnen bzw. Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, erhalten Unfallruhegehalt.

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon