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Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Medizinische Voraussetzungen

Manche Krankheiten oder Behinderungen haben zur Folge, dass die Betroffenen auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Liegt ihre tägliche Arbeitszeit dabei aber über drei Stunden täglich, haben sie Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen Versicherte auch die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen, z.B. aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Feststellung des Leistungsvermögens

Bevor Sie für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingestuft werden, untersucht ein Arzt, wie viele Stunden Sie am Tag arbeiten können. So bestimmt er Ihr persönliches Leistungsvermögen. Er beschreibt dabei auch, welche Belastungen Ihnen noch zuzumuten sind und wo Ihre Funktion eingeschränkt ist.

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Auf die allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen), Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 450-Euro-Jobs (Minijobs) angerechnet.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren vorzeitig erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind.

Es gibt noch einen weiteren Fall, in dem Versicherte die Wartezeit vorzeitig erfüllen: Sie sind innerhalb der sechs Jahre nach ihrer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden, haben aber in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt.

Dreijährige Pflichtbeitragszeit in den letzten fünf Jahren

Der Zeitraum von fünf Jahren, indem 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen müssen, verlängert sich u.a. um Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Liegen keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen im (ggf. verlängerten) 5-Jahreszeitraum vor, können Sie unter bestimmten Umständen die versicherungsrechtliche Voraussetzung trotzdem erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt ist. Wenn Ihre Wartezeit vorzeitig erfüllt ist, z.B. wegen eines Arbeitsunfalls, müssen Sie auch die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erfüllen.

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