Medizinische Voraussetzungen
Unter Umständen hat eine Krankheit oder einer Behinderung zur Folge, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Dann haben Sie Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Voll erwerbsgemindert sind Sie auch, wenn Sie wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen arbeiten.
Außerdem wird Ihnen für die Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt die volle Erwerbsminderung zugesprochen, wenn Sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.
In Bezug auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Feststellung des Leistungsvermögens, die allgemeine Wartezeit, die vorzeitige Wartezeiterfüllung und die dreijährige Pflichtbeitragszeit in den letzten fünf Jahren gelten grundlegend die gleichen Bedingungen wie bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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