Das Ruhegehalt berechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
Der Ruhegehaltssatz erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (in Vollzeit) um 1,79375 Prozent. Er ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent, die Sie erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von wenigstens 40 Jahren (in Vollzeit) erreichen.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind in der Regel die Dienstbezüge, die Ihnen in den letzten zwei Jahren vor Pensionierung zustanden. Dabei sind Zulagen und Zuschläge grundsätzlich ausgenommen.
Für Versorgungsberechtigte, die im Ruhestand Einkommen erzielen oder Renten beziehen, sind bestimmte Ruhensvorschriften in der Beamtenversorgung zu beachten.
Beispiel zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes
Ein am 01.02.1964 geborener Beamter, begründet am 01.10.1992 ein Beamtenverhältnis. Dieses dauert bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (67. Lebensjahr) am 31.01.2031 an.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 01.10.1992 bis 31.01.2031 entspricht 38 Jahren und 123 Tagen. 123 Tage dividiert durch 365 Tage (ein Jahr) ergibt 0,34 Jahre. Insgesamt ergibt sich somit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 38,34 Jahren.
38,34 x 1,79375 = 68,77. Der Ruhegehaltssatz beträgt 68,77 Prozent.