Regelaltersrente
Sie haben Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und Anspruch auf Regelaltersrente besteht, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Auf die allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten(Pflichtbeitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen), Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 450-Euro-Jobs (Minijobs) angerechnet.
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Regelaltersgrenze
Bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren.
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 wird die Altersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
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Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze
Bei Versicherten, die vor 1955 geboren sind und bereits vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, liegt die Regelaltersgrenze weiterhin bei 65 Jahren.
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