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Beschäftigungsförderung

Befristete Beschäftigung von älteren Personen

Ältere Menschen haben es häufig schwerer, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Um ihre Arbeitsmarktchancen zu verbessern, wurde die Regelung des § 14 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz eingeführt. Ziel dieser Regelung, wonach Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund geschlossen werden können, ist die berufliche Eingliederung älterer Arbeitsuchender zu fördern und Arbeitgebern Anreize für die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu geben.

Diese befristeten Verträge sind bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren zugelassen. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die mehrfache Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Voraussetzungen sind,

  • dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und
  • unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat.

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Inhalt des Dossiers

  1. Eingliederungszuschuss
  2. Befristete Beschäftigung von älteren Personen
  3. Übernahme von Weiterbildungskosten
  4. INITIATIVE NEUE QUALITÄT DER ARBEIT – INQA