Auf Ihre Lebenssituation kommt es an
Je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation, verändern sich auch die Rahmenbedingungen, unter denen Sie im Alter etwas hinzuverdienen können.
Wir unterscheiden daher folgende Fälle:
- Vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen
Kombinieren Sie flexibel Rente und Arbeit und minimieren Sie eventuelle Abschläge. - Nach der Regelaltersgrenze in Rente gehen
Verdienen Sie unbegrenzt hinzu und sichern Sie sich auf Wunsch mit eigenen Beiträgen eine höhere Rente. - Über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten
Sammeln Sie weitere Rentenansprüche und erhalten Sie Zuschläge auf Ihre Rente. - Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen
Profitieren Sie von höheren, individuell ermittelten Hinzuverdienstgrenzen.
Wenn Sie sich unsicher sind, welcher dieser Fälle zu Ihrer derzeitigen Lebenssituation passt oder wie Sie Ihren Renteneintritt schon heute aktiv mitgestalten können, finden Sie in dieser Broschüre weitere Informationen:
Weitere Links zum Thema
Beamte und Beamtinnen: Eigene Regelungen
Für Beamte und Beamtinnen gelten abweichende Regelungen, um im Alter etwas hinzuzuverdienen. Wenn Sie zusätzliche Informationen zu Ihrer Pension und den Hinzuverdienstmöglichkeiten im Beamtenverhältnis benötigen, finden Sie mehr zum Thema auf unserer Seite:
Vor der Regelaltersgrenze in Rente
Regelaltersgrenze
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei Erfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) ein Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente. Wann Sie die Regelaltersgrenze erreichen, hängt von Ihrem Geburtsjahrgang ab. Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben, beginnend für den Geburtsjahrgang 1947 um 1 Monat. Wer 1953 geboren ist, für den liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und 7 Monaten. Für Versicherte, die nach 1963 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.
Folgende Altersrenten können Sie bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen (vorgezogene Altersrenten):
- Altersrente langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren
Haben Sie 45 Beitragsjahre oder mehr gesammelt und sind Sie vor 1953 geboren, können Sie sogar ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand. Bis zum Jahrgang 1964 steigt die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte dann wieder Stück für Stück auf 65 Jahre an.
Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Versicherungsträger, welche Altersrente für Sie in Betracht kommt, um Ihren Renteneintritt optimal zu planen:
Abschläge bei vorgezogener Altersrente
Sollten Sie Ihren Ruhestand bereits vor der für Sie geltenden Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug (je nach Altersrentenart unterschiedlich) antreten, berechnet die Rentenversicherung einen Abschlag von 3,6% für jedes Jahr, das sie die Rente früher in Anspruch nehmen. Diese Abzüge können Sie mit Nebeneinkünften abmildern und so Arbeit und Rente flexibel kombinieren.
Wenn Sie eine der folgenden Altersrenten vor der Regelaltersgrenze beziehen, müssen Sie dabei einige Dinge, wie etwa Hinzuverdienstgrenzen, beachten:
Beschäftigung und Hinzuverdienstgrenzen
Seit 2017 zahlen Sie ganz normal Rentenversicherungsbeiträge, wenn Sie neben der vollen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Auch Ihr Arbeitgeber leistet weiterhin seinen Arbeitgeberanteil.
Der Vorteil: Sie sammeln weiterhin Rentenansprüche und Ihre Bezüge im Alter erhöhen sich. So kann Ihr Rentenversicherer auch prüfen, ob Sie die Hinzuverdienstgrenzen einhalten oder ob ein Teil der Einkünfte auf Ihre Rente angerechnet wird.
Jährlich dürfen Sie bis zu 6.300€ neben Ihrer Rente anrechnungsfrei hinzuverdienen – und zwar unabhängig davon, wie Sie die Summe auf das Jahr verteilen. Was Sie darüber hinaus erhalten, wird durch 12 Monate geteilt und zu 40% auf Ihre Rentenbezüge angerechnet.
Verdienen Sie beispielsweise 1000€ über der Hinzuverdienstgrenze, behalten Sie 600€ vom Mehrverdienst. Die weiteren 400€ werden auf Ihre Rente angerechnet, das sind knapp 33€ im Monat.
Was gilt als Hinzuverdienst?
Als Hinzuverdienst zählt die Rentenversicherung folgende Einnahmen:
- Einkommen aus Lohnerwerb (z. B. Ihr Brutto-Verdienst)
- Steuerrechtliche Gewinne (z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit)
- Abgeordnetenbezüge (Diäten)
Gewinne aus Zinsen und Dividenden sowie Mieteinnahmen zählen nicht als Hinzuverdienst und fallen daher nicht unter die Grenze von 6.300€.
Hinzuverdienstdeckel
Damit die Erwerbsarbeit bis zur Regelaltersgrenze weiterhin attraktiv bleibt, deckelt der Gesetzgeber die Hinzuverdienstmöglichkeiten.
Insgesamt sollten daher Ihre Einnahmen aus (gekürzter) Rente und dem Hinzuverdienst nicht höher liegen als das höchste jährliche Einkommen aus den letzten 15 Jahren vor Ihrem Renteneintritt. Überschreiten Ihre Einnahmen diesen Hinzuverdienstdeckel, werden alle weiteren Einkünfte voll auf Ihre Rente angerechnet.
Hier noch einmal die drei möglichen Anrechnungsweisen im Überblick:
Höhe des Hinzuverdienstes: | So viel wird angerechnet: |
---|
Verdienst bis zur Hinzuverdienstgrenze (6.300€/Jahr) | Keine Anrechnung |
Verdienst über der Hinzuverdienstgrenze bis zum Hinzuverdienstdeckel | Anrechnung von 40% für Einnahmen über 6.300€/Jahr |
Verdienst über dem Hinzuverdienstdeckel | Volle Anrechnung des darüber liegenden Betrags auf die verbliebene Teilrente |
Sie möchten wissen, wie sich Ihre monatlichen Rentenbezüge voraussichtlich durch den Hinzuverdienst im Alter verändern? Dann nutzen Sie den Hinzuverdienstrechner der Deutschen Rentenversicherung:
Spitzabrechnung
Damit die Rentenversicherung Ihre Rentenbezüge unter Beachtung des Hinzuverdienstes berechnen kann, erstellt sie eine Prognose über Ihr zusätzliches Einkommen bis zum 30. Juni des Folgejahres. Teilen Sie daher dem Versicherungsträger Ihren voraussichtlichen Hinzuverdienst frühzeitig mit. Am 1. Juli des Folgejahres wird die Prognose - bezogen auf den Hinzuverdienst im Vorjahr - dann mit den tatsächlichen Einnahmen im Vorjahr verglichen. Sollte die Prognose zu hoch gewesen sein, erhalten Sie eine Rückzahlung, war sie zu niedrig angesetzt, bittet Sie die Rentenversicherung den Fehlbetrag auszugleichen. Im Anschluss erstellt der Versicherungsträger eine erneute Prognose für die kommenden 12 Monate.
Praxis-Beispiel:
Vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte
Frau Wigand, geboren im Jahr 1954, hat über 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie möchte im Jahr 2018 mit 64 Jahren in Rente gehen. Da Sie aber im Jahr 2018 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten noch nicht erreicht hat, berechnet die Rentenversicherung für Sie einen Abschlag auf ihre Rentenbezüge.
Zum Glück kann Frau Wigand die Teilrente durch Ihren Nebenjob bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber so gut wie ausgleichen. Und da Sie jährlich knapp 6.000€ erhält und somit noch unter der Hinzuverdienstgrenze liegt, muss sie auch keine Anrechnung ihres zusätzlichen Einkommens befürchten.
Betriebliche Vorsorge: Mögliche Folgen
Melden Sie sich auch beim Träger Ihrer betrieblichen Vorsorge, falls Sie neben der vorgezogenen Altersrente arbeiten möchten. Denn in manchen Fällen hat Ihr Hinzuverdienst zur gesetzlichen Rente auch Einfluss auf Ihre betriebliche Vorsorge.
Je nach Satzung des Trägers kann das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 6.3000€ zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen. Ihre private Vorsorge bleibt in der Regel davon unberührt.
Über die Altersgrenze hinaus weiterarbeiten
Die Regelaltersgrenze dient zur Orientierung, ab wann Sie in jedem Fall abschlagsfrei Ihre Rente erhalten. Natürlich können Sie aber auch ganz normal über diese Grenze hinaus weiterarbeiten, falls Sie dies wünschen.
Für jeden Monat, den Sie ohne Rentenbezug weiterarbeiten, erhalten Sie einen Zuschlag von 0,5% auf Ihre nicht in Anspruch genommene Rente, bzw. von 6% im Jahr. Auch Ihre Rentenansprüche steigen weiter an, wenn Sie und der Arbeitgeber wie gewohnt in die Rentenversicherung einzahlen.
Weiterer Vorteil dabei: Wenn Sie über die Regelaltersgrenze hinaus im Beruf bleiben, entfällt für Sie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Besonderheiten
Für Bezieher von vollen Erwerbsminderungsrenten gelten dieselben Bedingungen, die wir bereits zur vorgezogenen Altersrente und dem Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze beschrieben haben.
Da jedoch der Gesetzgeber Bezieher von teilweisen Erwerbsminderungsrenten ausdrücklich motivieren möchte, neben ihrer Teilrente zu arbeiten, profitieren die Versicherten auch von höheren Hinzuverdienstgrenzen, die sich je individuell berechnen.
Um Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze zu ermitteln, benötigen Sie als Grundlage die jährliche Bezugsgröße der Sozialversicherung. Für das Jahr 2018 liegt die Bezugsgröße bei 36.540€. Dieser Durchschnittswert wird mit 0,81 und Ihren höchsten Entgeltpunkten eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Jahren multipliziert, um die Hinzuverdienstgrenze festzustellen.
Schematisch sieht die Berechnung so aus:
Bezugsgröße X 0,81 X Höchste Jahres-Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre = Hinzuverdienstgrenze
Die Rentenversicherung setzt immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte in ihrer Berechnung voraus, selbst wenn Sie in den letzten 15 Jahren stets weniger Entgeltpunkte erzielt haben. Damit erreicht sie, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht unter eine gewisse Mindesthöhe fällt. Die minimale Hinzuverdienstgrenze liegt somit für 2018 bei 14.798,70€.
Hier noch einmal die Berechnung in Zahlen:
36.540€ X 0,81 X 0,5 = 14.798,70€
Die geltende Höhe der Hinzuverdienstgrenze ermittelt die Rentenversicherung auf Grundlagen der aktuellen Rechengrößen immer zum 01. Juli für das gesamte folgende Jahr.
Hinzuverdienstdeckel
Auch bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten prüft der Rentenversicherer, ob das zusätzliche Einkommen einen gewissen Hinzuverdienstdeckel nicht überschreitet. Hier gelten dieselben Berechnungsweisen, wie wir sie zuvor für die Altersrente vor der Regelaltersgrenze beschrieben haben.
Praxis-Beispiel:
Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Herr Erich erhält aufgrund einer chronischen Erkrankung eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Da er weiterhin aktiv am sozialen Leben teilhaben möchte, hilft er im Geschäft seines Bruders für ein paar Stunden in der Woche aus.
Vor seiner Erkrankung verdiente Herr Erich in seinem Beruf relativ gut, sodass zur Berechnung seiner individuellen Hinzuverdienstgrenze 1,3 Entgeltpunkte angesetzt werden. Er darf also im Jahr 2018 bis zu 38.476,62€ anrechnungsfrei zu seiner Rente hinzuverdienen. Mit seinem Minijob im familiären Betrieb bleibt er jedoch klar darunter, sodass die Rentenversicherung das zusätzliche Einkommen nicht auf seine teilweise Erwerbsminderungsrente anrechnet.