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Partizipation der Menschen mit Behinderungen an der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

„Nichts über uns ohne uns“ - dieser im Koalitionsvertrag niedergeschriebene Grundsatz war für das BMAS von Anfang an handlungsweisend. Bereits bei der Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurden die betroffenen Menschen und ihre Verbände bei den Reformüberlegungen einbezogen. Im Laufe des folgenden Gesetzgebungsverfahrens zog sich der Beteiligungsprozess fort. Sie wurden auf unterschiedliche Weise im gesamten Verfahren zum BTHG beteiligt. Auch nach Inkrafttreten des BTHG hält das BMAS weiterhin an diesem Grundsatz fest und stellt mit einem breiten Beteiligungskonzept sicher, dass die betroffenen Menschen und ihre Verbände an dem nun stattfindenden Umsetzungsprozess des BTHG umfassend beteiligt werden. Es sind folgende Beteiligungsformen vorgesehen

1. Beteiligung in Gremien

Teilhabebeirat

Das BMAS hat in der 34. Sitzung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen am 7. Juni 2017 erstmalig über den Stand der Umsetzung des BTHG informiert. Bund und Länder werden auch in den nächsten Sitzungen des Teilhabebeirates über den aktuellen Umsetzungsstand zum BTHG berichten. Anschließend wird dann eine Gelegenheit zur Aussprache zu den Berichten vorgesehen.

Länder-Bund-Arbeitsgruppe BTHG (LBAG BTHG)

Die LBAG BTHG ist eine Arbeitseinheit, die die Umsetzung der neu gefassten Eingliederungshilfe zwischen Bund und Ländern koordiniert.
Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden über den Deutschen Behinderten Rat (DBR) eingebunden. Dazu sollen jeweils vor und nach den LBAG-Sitzungen Gespräche mit dem DBR und der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt werden mit dem Ziel, deren Anliegen angemessen zu berücksichtigen.

2. Beteiligung in den konkreten Umsetzungsvorhaben

Wirkungsuntersuchung (Art. 25 Abs. 2 BTHG)

Die wissenschaftliche Untersuchung der Wirkungsziele der reformierten Eingliederungshilfe soll durch einen Beirat begleitet werden, in den auch Betroffenenvertreter berufen werden.

Umsetzungsbegleitung (Art. 25 Abs. 2 BTHG)

Ziel der Umsetzungsbegleitung ist es, die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der neu eingeführten Regelungen zu begleiten. Der Deutsche Verein wird für das Projekt „Umsetzungsbegleitung“ einen Projektbeirat einrichten, in den voraussichtlich zwei Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen berufen werden. Das BMAS unterstützt den Deutschen Verein über die Gewährung einer Zuwendung bei der Durchführung dieses Projektes.

Modellhafte Erprobung (Art. 25 Abs. 3 BTHG)

Bei der modellhaften Erprobung werden die Wirkungen der reformierten Eingliederungshilfe in Modellprojekten bei den Trägern der Eingliederungshilfe untersucht. Die modellhafte Erprobung wird begleitend wissenschaftlich evaluiert.

Menschen mit Behinderungen sollen sowohl bei der Durchführung der Projekte vor Ort als auch bei der Evaluation einbezogen werden. Diese sollen Einblick in die virtuelle Fallbearbeitung erhalten, soweit sie selbst betroffen sind. Die Evaluation der modellhaften Erprobung soll durch einen Beirat begleitet werden, in den auch Betroffenenvertreter berufen werden.

Evaluation des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (sog. „§ 99 SGB IX - Evaluation“)

Die Vorschrift des § 99 SGB IX, die bestimmt, wer künftig Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen erhält, war im BTHG-Gesetzgebungsverfahren besonders umstritten. Während des Forschungsvorhabens sind mindestens zwei Partizipationsgespräche vorgesehen, zu denen Verbände von Menschen mit Behinderungen hinzugezogen werden.