Die Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode darauf verständigt, die Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu begleiten und so die Beschäftigungssituation nachhaltig zu verbessern. Der Übergang zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und dem ersten Arbeitsmarkt soll erleichtert, Rückkehrrechte garantiert und die Erfahrungen mit dem „Budget für Arbeit“ einbezogen werden.
Mögliche Inhalte eines Bundesteilhabegesetzes wurden in einem breit angelegten Beteiligungsprozess vorab mit den Verbänden und Institutionen erörtert. Zu diesem Zweck hat die Bundesministerin für Arbeit und Soziales die hochrangige „Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz“ eingesetzt. Nach dem Grundsatz der Selbstvertretung der Menschen mit Behinderungen „Nichts über uns ohne uns“, der auch Eingang in den Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode gefunden hat, stellten die Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände die größte Anzahl an Mitgliedern in der Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe hat von Juli 2014 bis April 2015 in insgesamt neun Sitzungen die möglichen Reformthemen und -ziele eines Bundesteilhabegesetzes besprochen und die Kernpunkte der Reform erörtert und abgewogen.
Mit diesem Bundesteilhabegesetz werden Empfehlungen aus den „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ aufgegriffen und die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-BRK weiterentwickelt. Gleichzeitig werden Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 18. Legislaturperiode auch im Lichte der Diskussionen in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz umgesetzt, die unter anderem vorsehen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Darüber hinaus wird mit diesem Gesetz das Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt.
Schwerpunkt dieses Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Das SGB IX hat künftig die folgende Struktur:
- In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. Dieses allgemeine Recht wird durch zum Teil abweichungsfest ausgestaltete Regelungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes innerhalb des SGB IX gestärkt.
- In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.
- In Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das derzeit im SGB IX, Teil 2 geregelt ist.
Im Einzelnen werden mit der Neufassung des SGB IX die folgenden Inhalte umgesetzt: Das SGB IX, Teil 1 wird gestärkt und verbindlicher ausgestaltet, ohne dabei das gegliederte Sozialleistungssystem in Frage zu stellen. Im SGB IX, Teil 1 werden die allgemeinen, für alle Rehabilitationsträger geltenden Grundsätze normiert, während die jeweiligen Leistungsgesetze ergänzende Verfahrensspezifika regeln. Die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zu den Erstattungsverfahren der Rehabilitationsträger untereinander werden geschärft und für alle Rehabilitationsträger verbindlich ausgestaltet. Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten werden mit diesem Gesetz ergänzende Angebote einer von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen – ausschließlich dem Leistungsberechtigen verpflichteten – Teilhabeberatung gefördert. Die Leistungskataloge zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe werden präzisiert und erweitert.
Das künftig im SGB IX, Teil 2 geregelte Recht der Eingliederungshilfe wird konsequent personenzentriert ausgerichtet. Die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderung wird nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern unter ganzheitlicher Perspektive am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Die mit dem SGB XII begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistung und von Leistungen zum Lebensunterhalt werden zum Abschluss gebracht. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden. Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wird deshalb für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten in Wohnformen, wo Menschen mit Behinderungen zusammenleben, werden erhalten. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts wird auch künftig jeder erwachsene Mensch mit Behinderung entsprechend seinen individuellen Bedarfen wohnen und sein Leben gestalten können. Für minderjährige Menschen mit Behinderung wird durch Sonderregelungen das geltende Recht weitergeführt, da die im Zusammenhang mit der Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt verbundenen Änderungen im Vierten Kapitel des SGB XII verortet werden und diese Regelungen nicht für Kinder und Jugendliche gelten. Die Diskussion zur Reform des SGB VIII bleibt davon unberührt.
Die Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und die Heranziehung von Vermögen bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe werden stufenweise im Sinne der Betroffenen verbessert:
In einer ersten Stufe, die als Übergangsregelung bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, profitieren Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe von Verbesserungen bei der Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen und von einem gegenüber dem geltenden Recht deutlich erhöhten Vermögensfreibetrag, mit dem sie eine angemessene Lebensführung und eine angemessene Alterssicherung sicherstellen können. Personen, die erwerbstätig sind und Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, profitieren ebenfalls von Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Heranziehung von Vermögen. Diese Übergangsregelungen gelten ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
In einer zweiten Stufe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird das derzeitige, dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren durch ein Eigenbeitragsverfahren ersetzt. Oberhalb eines Freibetrages sollen die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen mit ihrem Einkommen zu den Aufwendungen der Eingliederungshilfe beitragen. Dabei kann die weit überwiegende Zahl der Betroffenen künftig deutlich mehr von ihren Einkünften behalten als nach dem derzeit geltenden Recht. Ziel des Beitragsmodells ist es auch, größere Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen. Die Verbesserungen bei der Einkommensanrechnung werden flankiert durch eine gegenüber der ersten Stufe weitere Anhebung des Vermögensfreibetrages. Personen, die erwerbstätig sind und Leistungen der Hilfe zur Pflege oder die ausschließlich Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, profitieren dauerhaft von den in der ersten Stufe umgesetzten Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Heranziehung von Vermögen. Das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten bleibt – auch im Sinne von Artikel 23 UN-BRK – anrechnungsfrei. Das Eigenbeitragsverfahren gilt ebenso für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BVG. Um der besonderen Lage der Beschädigten, ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen im Recht der sozialen Entschädigung angemessen Rechnung zu tragen, werden zudem die Absetzbeträge angehoben. Die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen sollen dadurch besser gestellt werden, dass ein geringerer Teil ihres Arbeitsentgelts auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, Viertes Kapitel angerechnet wird.
Die Leistungen der neu ausgerichteten Eingliederungshilfe sollen passgenau bei den Betroffenen ankommen und sparsam und wirtschaftlich erbracht werden. Daher wird die Steuerungsfunktion der Leistungsträger gegenüber den Leistungserbringern gestärkt. Insbesondere wird für die Träger der Eingliederungshilfe eine praktikable, bundesweit vergleichbare Gesamtplanung normiert, die das für alle Rehabilitationsträger verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren ergänzt. Erbrachte Leistungen werden künftig einem Prüfungsrecht des Leistungsträgers und einer Wirkungskontrolle unterzogen.
Die Maßnahmen zur Erhöhung der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe werden von präventiven Maßnahmen in den Rechtskreisen SGB II und SGB VI flankiert, um Zugänge in die Eingliederungshilfe – und hier insbesondere in die Werkstätten für behinderte Menschen – zu vermeiden.
Die Reform des Rechts der Eingliederungshilfe hat auch Auswirkungen auf die Leistungen der Eingliederungshilfe im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem BVG. Insoweit sind die Regelungen im SGB IX, Teil 2 entsprechend anzuwenden.
Das Schwerbehindertenrecht wird im neuen SGB IX, Teil 3 weiterentwickelt. Die inhaltlichen Änderungen umfassen im Wesentlichen die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen, die Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, Regelungen zur Benutzung von Behindertenparkplätzen sowie die Schaffung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis.